Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 3. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1723)
Auf Grund des § 11 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BGBl. I S. 3654) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. | "Wenn der Antragsteller die Zulassung für Zulassungsbereiche aus mehr als zwei Prüfzeiteneinheiten der Spalte 5 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jede weitere in dem Fachgebiet gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffene Prüfzeiteneinheit um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Sofern ein Zulassungsbereich mehreren Gliederungsnummern nach Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung zugeordnet ist, werden die Prüfzeiten aufeinander angerechnet." |
2. Der Anhang wird wie folgt gefasst:
Nr. | Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) |
Abschnitt des NACE-Codes1 | Prüfzeiteneinheiten | Zulassungsbereiche ( § 2 Absatz 4 UAG): Abteilungen (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 20082 |
Bezeichnung | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | a | Grundstoffindustrie | B | I | 05 | Kohlebergbau |
19.20.63 | Herstellung von Steinkohlen-, Braunkohlen- und Torfbriketts | |||||
06 | Gewinnung von Erdöl und Erdgas | |||||
II | 07 | Erzbergbau | ||||
08 | Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau | |||||
09 | Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden | |||||
C | III | 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden | |||
27.31 | Herstellung von Glasfaserkabeln | |||||
b | IV | 24.1 | Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen | |||
24.2 | Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl | |||||
24.31 | Herstellung von Blankstahl | |||||
24.32 | Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm | |||||
24.34 | Herstellung von kaltgezogenem Draht | |||||
24.41 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen | |||||
24.42 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium | |||||
24.43 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn | |||||
24.44 | Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer | |||||
24.45 | Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen | |||||
2 | Ernährungs- und Genussmittelindustrie | C | V | 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln | |
11 | Getränkeherstellung | |||||
12 | Tabakverarbeitung | |||||
N | 82.92 | Abfüllen und Verpacken | ||||
3 | Papier- und Druckindustrie | C | VI | 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus | |
18 | Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern | |||||
J | 58.1 | Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software) | ||||
4 | Chemische Industrie und Mineralölindustrie | C | VII | 19.1 | Kokerei | |
19.20.0 | Mineralölverarbeitung | |||||
24.46 |
(Stand: 13.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion