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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung

Vom 1. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 56 vom 11.12.2006 S. 2764)


Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst:

"Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

  Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer)
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes  
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes 625 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 85 Euro
aa) bei drei Prüfern  
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes

a) Zulassung als Umweltgutachter

2 500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 85 Euro
aa) bei drei Prüfern  
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
3. § 10 des Umweltauditgesetzes

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)

3 000 Euro
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren

Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b 800 Euro
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes 350 Euro
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 800 Euro
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 800 Euro
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1000 Euro
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1000 Euro
10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung

Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro
11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes  
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat  
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 20 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation 45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes  
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 720 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  

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