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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung
der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Vom 6. September 2002
(BGBl. I Nr. 64 vom 10.09.2002 S. 3508)
Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
Artikel 1
Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für welche gewerblichen und nichtgewerblichen Unternehmensbereiche ( § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird, | "2. für welche Zulassungsbereiche ( § 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,". |
b) In Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 Nr. 7 wird jeweils das Wort "Unternehmensbereiche" durch das Wort "Zulassungsbereiche" ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird das Wort "Betriebsbeauftragter" durch das Wort "Beauftragter" ersetzt.
d) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Organisationen" ersetzt.
e) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe " § 13" durch die Angabe " § 38 Abs. 2" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse, die Stellung innerhalb eines Unternehmenskonzerns und die Finanzierungsquellen, | "2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,". |
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt hinter dem Wort "Anstellungsverhältnisses" durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes."
3. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Unternehmensbereiche" durch das Wort "Zulassungsbereiche" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "aus der beruflichen Tätigkeit des Umweltgutachters" durch die Wörter "hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 13.07.2018)
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