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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
Vom 16. August 2002
(BGBl. I Nr. 58 vom 20.08.2002 S. 3167, ber. 07.01.2003 S. 60)
Entwürfe | |
BT 14/8231 BT14/8521 BT 14/8891 BR 31/02 BR 364/02 |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Umweltauditgesetz - UAG |
"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Umweltauditgesetz-UAG)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einbeziehung nichtgewerblicher Bereiche | (weggefallen) |
" § 3 (weggefallen)".
b) In der Angabe zu Teil 2 werden nach dem Wort "Haftung" das Komma und die Wörter "Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik" gestrichen.
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(weggefallen) | Lehrgänge und sonstige Qualifikationsnachweise |
" § 13 (weggefallen)".
d) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird das Wort "Widerspruchsausschuss" durch das Wort "Widerspruchsbehörde" ersetzt.
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Widerspruchsausschuß | Widerspruchsbehörde". |
f) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beschränkung der Haftung, Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik | Beschränkung der Haftung" |
g) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik | (weggefallen)". |
h) In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 wird das Wort "Betriebsstandorte" durch das Wort "Organisationen" ersetzt.
i) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Standortregister | EMAS-Register |
j) In der Angabe zu § 33 wird das Wort "Standortregister" durch das Wort "EMAS-Register" ersetzt.
k) Den Angaben zu § 34 werden folgende Wörter vorangestellt: "Aufrechterhaltung der Eintragung,".
3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" werden durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Betriebsstandorte" durch das Wort "Organisationen" ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe, die eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 ausüben, sowie Unternehmen, die durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 in das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung einbezogen wurden. | "(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird durch die Angabe "Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt.
bb) Die Angabe "Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird durch die Angabe "Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) N r. 761/2001 " ersetzt.
(Stand: 13.07.2018)
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