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Vollzugserleichterungen für Betriebe, die sich am Öko-Audit-System beteiligen und der immissionsschutz- und abfallrechtlichen Überwachung unterliegen
- Niedersachsen -
Vom 2. April 1998
(Nds. MBl. S. 810)
Gl.-Nr. 28000 00 00 00.009
RdErl. d. MU - 307-05151/2/7/3 - VORIS - 28000 00 00 00.009
I. Allgemeines
Seit dem 10.4.1995 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) - im folgenden: EG-Öko-Audit-VO - in Kraft. Sie regelt, unter welchen Bedingungen gewerbliche Unternehmen für einen bestimmten Standort eine Teilnahmeerklärung an diesem Audit-System in ihrem Geschäftsverkehr verwenden dürfen.
Die Durchführung eines Öko-Audits ist ein innerbetriebliches Verfahren, das sehr stark auf die Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Unternehmen setzt. Im Öko-Audit setzen fortschrittliche Betriebe Instrumente und Mechanismen der Eigenkontrolle ein, die bei Einhaltung professioneller Audit-Standards je nach betrieblichen Verhältnissen in erheblichem Maß Verbesserungen der Umweltsituation des Betriebes zur Folge haben können.
Die Rechtslage und Praxis der gewerbeaufsichtlichen Überwachung in Niedersachsen lassen den Ämtern und den für einen Überwachungsbezirk oder eine Branche zuständigen einzelnen Bediensteten der Gewerbeaufsicht einen weitgehenden Spielraum zur eigenverantwortlichen Festlegung der Prioritäten in der Überwachung der betroffenen Betriebe.
Die Einführung des Öko-Audit-Systems nach der EG-Öko-Audit-VO und die Teilnahme der Unternehmen an diesem System an den einzelnen auditierten Standorten haben zu einer deutlichen Stärkung der betrieblichen Eigenverantwortung für die Umweltrelevanz betrieblicher Produktion und Dienstleistung geführt und die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes zum Programm. Das verantwortlich festgelegte Umweltmanagement und die hierbei zu praktizierenden innerbetrieblichen Eigenkontrollen rechtfertigen es, den am Öko-Audit teilnehmenden Betrieben gegenüber anderen Betrieben deutliche Erleichterungen beim behördlichen Vollzug des Umweltrechts zu gewähren. Im Rahmen des geltenden Rechts bestehen hierfür zur Zeit zwar nur geringe Spielräume, insbesondere fast keine Möglichkeiten für Erleichterungen in der Durchführung präventiver Kontrollen, also Zulassungsverfahren. Die im Rahmen der Überwachung von umweltrelevanten Betrieben gegebenen Möglichkeiten sollen deshalb um so konsequenter genutzt werden.
Erleichterungen für Unternehmen, die an einem Standort am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung teilnehmen (Artikel 1 EG-Öko-Audit-VO) - im folgenden: Öko-Audit-Betriebe - entlasten nicht nur diese Betriebe, sondern geben zudem den Überwachungsbehörden die Chance, sich im Rahmen ihrer Prioritätensetzung verstärkt nicht teilnehmenden, unter Umweltgesichtspunkten problematischeren Betrieben intensiver widmen zu können.
Für die Durchführung des Öko-Audits wird von den Verbänden der Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen die frühzeitige Einbindung der Behörden, deren Aufgaben im Bereich der Überwachung von Umweltvorschriften liegen, durch das teilnehmende Unternehmen empfohlen. Die Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter erhalten Transparenz über das im Betrieb eingeführte Umweltmanagementsystem und so zusätzliche Sicherheit für die Verantwortbarkeit der Reduzierung ihrer Kontrollen.
Einbindung bedeutet in diesem Zusammenhang Information über die wesentlichen Eckpunkte des Verfahrens, das der zu zertifizierende Betrieb für sich einführt. Die Einbindung findet ihre Grenzen, wenn die interne Offenheit der betrieblichen Verfahrensbeteiligten gefährdet erscheint, es sei denn, es bestehen rechtliche Informationspflichten gegenüber der Behörde. Empfehlungen zu den Arbeitsschritten im einzelnen, durch die die frühzeitige Einbindung der Umweltbehörden in das Öko-Audit-Verfahren vollzogen werden sollte, finden sich in der Anlage.
II. Regelungen zur Entlastung für Öko-Audit-Betriebe im einzelnen
Bei der immissionschutz- und abfallrechtlichen Überwachung ist folgendes zu beachten:
1. Abfallwirtschaftlicher Bereich
1.1 Abfallbilanzen und -konzepte
Betriebliche Abfallbilanzen und -konzepte sind Bestandteil des Öko-Audits. Die zuständige Überwachungsbehörde geht bei auditierten Betrieben ohne Kontrolle im einzelnen davon aus, daß den Vorschriften seitens des Betriebes genügt wird - §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Es ist weiter davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 8 Abs. 6 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV) erfüllt werden. Von der Anordnungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG, eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen zu beauftragen, soll bei auditierten Betrieben kein Gebrauch gemacht werden.
Soweit Daten für die öffentliche Abfallwirtschaftsplanung erforderlich sind, werden sie von der Wirtschaft oder den betroffenen Betrieben zur Verfügung gestellt.
1.2 Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung von Abfällen
Von der Anordnungsbefugnis nach § 42 KrW-/AbfG zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen soll bei Vorliegen einer gültigen Umwelterklärung abgesehen werden.
1.3 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
(Stand: 24.11.2018)
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