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Mittelstandsrichtlinie - Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Mittelstandsförderung
- Sachsen -
Vom 23. März 2020
(SächsABl. Nr. 15 vom 09.04.2020 S. 398)
A.
Allgemeiner Teil
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und beihilferechtliche Regelungen
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft stärken und die Standortbedingungen im Freistaat Sachsen für bestehende Unternehmen und für Existenzgründungen verbessern. Die Förderung soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei Wachstum, bei der wirtschaftlichen Verwertung von Innovationen und bei der weiteren Internationalisierung und Digitalisierung zu unterstützen sowie die Anzahl von Existenzgründungen im Freistaat Sachsen zu erhöhen.
1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
1.2.1 der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltssordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,1.2.2 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 6. März 2020 (SächsABl. S. 234) oder eine diese ersetzende Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung und den dort genannten weiteren Rechtsgrundlagen,
1.2.4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.06.2017 S. 1) ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" genannt) in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1) (De-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.6 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 9) (Agrar-De-minimis-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.7 des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 23. Dezember 2019 (BAnz. AT 18.02.2020 B1), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 9. September 2019 (SächsABl. S. 1328), die durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 17) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach Maßgabe folgender Einzelrichtlinien Zuwendungen für einzelbetriebliche und überbetriebliche Projekte. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Beihilferechtliche Regelungen
2.1 Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz
"Gründungsberatung" (mit Ausnahme von Nummer 2.2.1) und "Kurzberatung" sind allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz.
2.2 "De-minimis"-Beihilfen
Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eingehalten werden:
2.2.1 "Gründungsberatung" bei Antragstellern, die einen Nebenerwerb zum Vollerwerb ausweiten wollen,2.2.2 "Umweltmanagement",
2.2.3 "Markteinführung innovativer Produkte", sofern die Zuwendung an etablierte und junge mittlere KMU gewährt wird,
2.2.4 "Messen, Außenwirtschaft",
2.2.5 "Digitalisierung von Geschäftsprozessen und Informationsschutz",
2.2.6 "Projekte mit Modellcharakter", sofern hier über im Einzelfall eine beihilferechtlich relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission erfolgt. .
Bei 2.2.2 ist bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion die Agrar-De-minimis-Verordnung einzuhalten
2.3 Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern sie im Einzelfall den Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entsprechen:
(Stand: 27.03.2024)
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