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Regelwerk Ökoaudit

Richtlinie zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung im Hinblick auf den Klimawandel, die Wasserwirtschaft, die biologische Vielfalt und weitere Herausforderungen für die Landwirtschaft
- Niedersachsen -

Vom 11.03.2014
(Nds. MBl Nr. 16 vom 24.04.2014 S. 346)
Gl.-Nr.: 78670


Bezug: Erl. v. 1.2.2012 (Nds. MBl. S. 117)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von innovativen Beratungsleistungen.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes und des Bundes auf der Grundlage des GAKG.

1.2 Mit der Förderung maßnahmebezogener Beratungen sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen, an künftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen. Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Ressourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Innovationen beitragen.

Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist. Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesondere die folgenden Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die denen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechen:

1.2.1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den Bereichen

1.2.2 Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar- und Ernährungssektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den Bereichen:

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungen durch landwirtschaftliche Unternehmen sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung i. V. m. Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.2 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen gemäß des Artikels 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in den GAK-Fördermaßnahmen:

2.3 Welche Beratungsleistungen im Einzelnen auf der Grundlage des GAK-Rahmenplans gefördert werden können, ist der Anlage 1 zu entnehmen.

2.4 Nicht förderfähig sind

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus i. S. des ALG mit Standort in Niedersachsen/Bremen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die i. S. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung über eine Auszahlung unmittelbar an den Beratungsanbieter.

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