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Richtlinie zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung im Hinblick auf den Klimawandel, die Wasserwirtschaft, die biologische Vielfalt und weitere Herausforderungen für die Landwirtschaft
- Niedersachsen -
Vom 11.03.2014
(Nds. MBl Nr. 16 vom 24.04.2014 S. 346aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78670
Bezug: Erl. v. 1.2.2012 (Nds. MBl. S. 117)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von innovativen Beratungsleistungen.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes und des Bundes auf der Grundlage des GAKG.
1.2 Mit der Förderung maßnahmebezogener Beratungen sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen, an künftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen. Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Ressourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Innovationen beitragen.
Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist. Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesondere die folgenden Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die denen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechen:
1.2.1 Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den Bereichen
1.2.2 Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar- und Ernährungssektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den Bereichen:
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungen durch landwirtschaftliche Unternehmen sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung i. V. m. Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
2.2 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen gemäß des Artikels 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in den GAK-Fördermaßnahmen:
2.3 Welche Beratungsleistungen im Einzelnen auf der Grundlage des GAK-Rahmenplans gefördert werden können, ist der Anlage 1 zu entnehmen.
2.4 Nicht förderfähig sind
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus i. S. des ALG mit Standort in Niedersachsen/Bremen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die i. S. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung über eine Auszahlung unmittelbar an den Beratungsanbieter.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der teilnehmende Betrieb verpflichtet sich, seine betrieblichen Daten und die Beratungsempfehlungen in anonymisierter Form für eine überbetriebliche Auswertung bereitzustellen.
4.2 Die Daten für die anonymisierte überbetriebliche Auswertung sind auf Verlangen jährlich der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
4.3 Im Fall von Gartenbaubetrieben wird die Teilnahme am Betriebsvergleich des Zentrums für Betriebswirtschaft im Gartenbau e. V. empfohlen.
4.4 Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder von privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen. Diese bedürfen der Auswahl durch die Länder gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Anerkannte Beratungsanbieter müssen mindestens die Kriterien der Anlage 2 erfüllen. Beratungen zur Minimierung des Einsatzes von Antibiotika sowie sonstigen Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen sind von bestandsbetreuenden Tierärzten durchzuführen.
4.5 Das Ergebnis der einzelbetrieblichen Beratung, insbesondere die Beratungsempfehlungen, ist vom Berater zu dokumentieren.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Beratungsausgaben, höchstens bis zu 1.500 EUR, jährlich gewährt werden.
5.3 Der jährliche Zuwendungsbetrag nach dieser Richtlinie muss insgesamt je Zuwendungsempfänger 400 EUR (Bagatellgrenze) überschreiten.
5.4 Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig.
5.5 Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen freigestellt. Von einer Förderung ausgeschlossen sind
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
6.3 Der Zuwendungsantrag ist jährlich nach einem einheitlichen Vordruck der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.4 Der Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag für die Zuwendung ist nach einem einheitlichen Vordruck spätestens bis zum 31. Oktober (Ausschlussfrist, Vorlage bei der Bewilligungsbehörde) des Jahres, in dem der Zuwendungsantrag gestellt wurde, vorzulegen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt spätestens bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, sofern der Zuwendungsempfänger (siehe Nummer 3) zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden.
Mit dem Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag ist ein unterzeichneter Beratungsnachweis durch den Beratungsanbieter einzureichen. Die Förderung erfolgt nicht durch eine direkte Auszahlung an den Zuwendungsempfänger. Mit dem Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag stimmt der Zuwendungsempfänger grundsätzlich der Auszahlung an den Beratungsanbieter zu. Es kann jedoch nur ausgezahlt werden, wenn der Beratungsanbieter seine Leistung in voller Höhe in Rechnung gestellt hat und die Zahlung des notwendigen Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger erfolgt ist. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.6 Beratungsanbieter und Beraterpersonal sind anzuerkennen, sofern sie die Kriterien nach der Anlage 2 erfüllen. Es ist sicherzustellen, dass durch das Anerkennungsverfahren ein offener Markt der Beratungsanbieter gewährleistet ist sowie ein freier Zugang zu den Dienstleistungen besteht.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 01.03.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28.2.2014 außer Kraft.
| Förderfähige Beratungsleistungen | Anlage 1 (zu Nummer 2.3) |
Werden die Beratungsthemen nach Nummer 1 in Anspruch genommen, muss zumindest eines der Beratungsthemen nach den Nummern 2 bis 13 in Anspruch genommen werden. Eine Förderung zu den Beratungsthemen nach den Nummern 2 bis 13 setzt die gleichzeitige Inanspruchnahme der Beratungsthemen nach Nummer 1 voraus.
Die in Anspruch genommenen Beratungsthemen müssen mit dem Verwendungsnachweis/Auszahlungsantrag benannt werden (Vordruck Beratungsnachweis).
| Beratungsthemen | Förderfähige Beratungsleistung | Potenzielle Wirkung |
| 1. Betriebsführung Grundanforderungen an die Betriebsführung in Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Verpflichtungen und Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand |
Beratung zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen, dem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand landwirtschaftlicher Flächen | Verbesserung der Betriebsführung und der Umweltleistung landwirtschaftlicher Betriebe durch eine kontinuierliche Optimierung aller Produktionsprozesse |
| 2. Energieeffizienzberatung | Beratung zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Verbrauchsanalysen und darauf aufbauende Empfehlungen, z.B.
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Reduzierung der Emissionen von Kohlendioxyd (CO2) durch Energieeinsparungen |
| 3. Nährstoffeffizienzberatung | Beratung zur
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| 4. Nachhaltige Anbauverfahren und Bodennutzungssysteme zur Anpassung an den Klimawandel und zur Vermeidung Klima schädigender Emissionen | (Integrierter Ansatz)
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| 5. Emissionsminderung in der Tierhaltung | Beratung
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Reduzierung der Emission von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) |
| 6. Umwelt- und tiergerechte Verfahren in der Nutztierhaltung |
Beratung
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| 7. Agrarumweltmaßnahmen | Beratung zur Auswahl und Nutzung von Agrarumweltmaßnahmen aus betriebswirtschaftlicher und produktionstechnischer Sicht |
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| 8. Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung von erneuerbarer Energie aus land-/forstwirtschaftlicher Biomasse |
Beratung
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Ersatz fossiler Brennstoffe, Reduzierung der Emission von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O), Kohlenstoffbindung
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| 9. Wasser- und energieeffiziente Beregnung | Beratung zur
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Verbesserung der Kapazitäten zur effizienteren Nutzung von Wasser |
| 10. Beratung zur Anlage von Schutzpflanzungen und vergleichbaren landschaftsverträglichen Anlagen |
Beratung zur Anlage von z.B.
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Erhaltung artenreicher Vegetationstypen |
| 11. Beratung zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts |
Beratung zur langfristigen Absicherung von Wirtschaftsformen unter Berücksichtigung von Strukturwandel, Generationswechsel und demografischen Aspekten
(Flächen- und Bewirtschaftungskonzepte) |
Erhaltung artenreicher Vegetationstypen |
| 12. Erhaltung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft | Beratung zur Verbesserung/Erhaltung der genetischen Ressourcen (alte Nutztierrassen und -pflanzen) |
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13. Anpassungsstrategien
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Beratung
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| Kriterien für die Anerkennung von Beratungsanbietern | Anlage 2 (zu Nummer 6.6) |
1. Anforderungen an den Beratungsanbieter
Der Beratungsanbieter hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
2. Anforderungen an die Qualifikation der Beratungskräfte
Die zum Einsatz kommenden Beratungskräfte müssen eine ausreichende Qualifikation nachweisen können.
2.1 Die ausreichende Qualifikation der Beraterinnen und Berater ist anzunehmen, wenn sie
2.2 Beratungskräfte haben den Nachweis zu erbringen, dass sie regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu den geförderten Beratungsinhalten teilnehmen.
2.3 Beratungskräfte müssen die persönliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nachweisen oder erklären.
3. Verpflichtung von Beratungsanbietern und Beratungskräften
Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichten sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere dass im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommen und insbesondere keine Rechtsberatung durchführt werden. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
In Bezug auf die Abgabe und Anwendung von Antibiotika und sonstigen Arzneimitteln durch die bestandsbetreuenden Tierärzte gelten die Anforderungen gemäß § 56a AMG und § 12 TÄHAV.
Die Beratungsanbieter und Beratungskräfte erklären ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Liste der anerkannten Beratungsanbieter und Beratungskräfte durch die für die Anerkennung zuständige Stelle.
Die Beratungskräfte verpflichten sich, die in Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
4. Versagung und Widerrufung von Anerkennungen
Die Anerkennung als Beratungskraft ist insbesondere zu versagen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
5. Durch andere Länder anerkannte Beratungskräfte
Durch andere Länder anerkannte Beratungskräfte können in Niedersachsen und Bremen Beratungen durchführen, sofern sie die o. g. Kriterien erfüllen.
6. Für die Anerkennung bzw. Aberkennung zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Anerkennung bzw. Aberkennung von Beratungsanbietern und Beratungskräften ist die LWK (Geschäftsbereich Förderung), Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.
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