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Regelwerk

Richtlinie zur Förderung der einzelbetrieblichen Beratung in Verbindung mit Managementsystemen sowie Energieberatung (EMS und E)
- Niedersachsen -

Vom 1. Oktober 2009
(Nds. MBl. 2009 Nr. 42, S. 904)
Gl.-Nr.: 78670



Az.: Erl. d. ML v- 101-04011/4-157 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von einzelbetrieblichen Managementsystemen, die einen Beitrag leisten zur Verbesserung

Die Förderung von Energieberatungen hat den Zweck, die Energieeffizienz auf den Betrieben zu verbessern.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes und des Bundes auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" unter finanzieller Beteiligung der EU nach den Verordnungen (EG)

sowie der Zahlstellendienstanweisung und der Besonderen Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Mit der Förderung soll die Verbesserung der Betriebsführung in der Landwirtschaft unterstützt werden, indem durch die einzelbetriebliche Beratung in Verbindung mit der Einführung einer systematischen Dokumentation und Auswertung eine kontinuierliche Optimierung aller Produktionsprozesse in landwirtschaftlichen Betrieben beschleunigt und erleichtert wird.

Managementsysteme nach Nummer 2.2.1 sollen den Landwirtinnen und Landwirten bei der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 889/2009 der Kommission vom 25.09.2009 (ABl. EU Nr. L 254 S. 73), und der sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz Unterstützung geben.

Die Anwendung von Managementsystemen nach Nummer 2.2.2 soll Landwirtinnen und Landwirte darin unterstützen, Leistungen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen, zu dokumentieren und umzusetzen.

Mit der Möglichkeit der Förderung von Beratungsleistungen nach Nummer 2.3 zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Erzeugung und vorwiegend innerbetrieblichen Nutzung erneuerbarer Energien, soll ein Beitrag zur Erfüllung der nationalen Energieeinsparverpflichtungen erbracht werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme einzelbetrieblicher Beratungen zur Auswertung der Aufzeichnungen aus von den Ländern anerkannten oder gesetzlich geregelten Systemen nach Nummer 2.2.1 oder 2.2.2 sowie die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen zur Beseitigung etwaiger Schwachstellen. Die Beratungsinhalte und Handlungsempfehlungen sind zu dokumentieren.

Die Beratungsleistungen nach den Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.3 sind von öffentlichen und privaten fach- und sachkundigen Stellen, die von den Ländern anzuerkennen sind, zu erbringen.

Beratungsleistungen zur Energieberatung nach Nummer 2.3 können auch von Beratungsanbietern, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Energieberatung zugelassen sind, erbracht werden.

Beratungsanbieter sind anzuerkennen, sofern sie die Kriterien nach der Anlage erfüllen.

Es ist sicherzustellen, dass durch das Anerkennungsverfahren ein offener Markt der Beratungsanbieter gewährleistet ist sowie ein freier Zugang zu den Dienstleistungen besteht.

2.2 Anerkennungsfähige Systeme

Die Managementsysteme nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 müssen entweder gesetzlich geregelt oder vom Land anerkannt sein. Die folgenden Anerkennungsvoraussetzungen müssen jeweils komplett erfüllt werden:

2.2.1

Systeme zur Verbesserung der Gesamtleistung der Betriebe

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