Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern - Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. November 2007 (AmtsBl. Nr. 47 vom 19.11.2007 S. 605)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auch mit Unterstützung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe
dieser Verwaltungsvorschrift,
des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
des Operationellen Programms Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2007 - 2013 für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds einschließlich der EU-Vorschriften für die Durchführung der Strukturfondsinterventionen,
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5),
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Unternehmensberatungsdienstleistungen, die der wirtschaftlichen Stabilisierung der Unternehmen sowie der Existenzsicherung der Inhaber beziehungsweise der Gesellschafter dienen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise diese zu erhalten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen. Sie sind daher nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungshilfen zu ersetzen.
die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben,
die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
die mit anderen öffentlichen Zuwendungen finanziert werden (Kumulierungsverbot).
3.1 Zuwendungsempfänger dieser Verwaltungsvorschrift sind kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend genannt: KMU) aus dem produzierenden Gewerbe, dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe, dem Verkehrsgewerbe und der Freien Berufe, sofern sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die für KMU gültige EU-Definition erfüllen1. Die Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
3.2 Im Falle der Unternehmensnachfolge sind der (die) abgebende(n) und der (die) erwerbende(n) Inhaber beziehungsweise Gesellschafter des Unternehmens gemeinschaftlich Zuwendungsempfänger.
3.3 Ohne Ausnahme von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen aus Wirtschaftsbereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgenommen sind. Das sind insbesondere Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur oder in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.
3.4 Darüber hinaus werden Unternehmen aus folgenden Bereichen grundsätzlich nicht gefördert:
Kfz-Handel, Tankstellen,
Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe,
Rechts- und Patentanwälte, Notare sowie sonstige rechtsberatende Berufe,
Wirtschafts- und Buchprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater sowie sonstige steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, Vermögensberater und -verwalter,
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien und ähnliche soziale Einrichtungen,
Makler sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten,
Detekteien, gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften,
nicht wirtschaftliche Vereine,
Unternehmen der Wohlfahrtsverbände.
3.5 Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind.
wenn die Beratungen von externen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden, die die erforderliche Qualifikation haben sowie über ausreichende berufliche Erfahrungen und über ein hohes Maß an Zuverlässigkeit verfügen,
wenn von den Unternehmen die möglichen Zuwendungen im Rahmen des KfW-Gründercoachings des Bundes vollständig ausgeschöpft sind. Eine Förderung der Leistung von Beratern, die Gesellschafter in dem Antrag stellenden Unternehmen sind, ist ausgeschlossen.