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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 6. November 2007
(AmtsBl. Nr. 47 vom 19.11.2007 S. 605)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auch mit Unterstützung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zu den förderfähigen Vorhaben gehören:
2.2 Nicht förderfähig sind Beratungen:
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger dieser Verwaltungsvorschrift sind kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend genannt: KMU) aus dem produzierenden Gewerbe, dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe, dem Verkehrsgewerbe und der Freien Berufe, sofern sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die für KMU gültige EU-Definition erfüllen 1. Die Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.
3.2 Im Falle der Unternehmensnachfolge sind der (die) abgebende(n) und der (die) erwerbende(n) Inhaber beziehungsweise Gesellschafter des Unternehmens gemeinschaftlich Zuwendungsempfänger.
3.3 Ohne Ausnahme von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen aus Wirtschaftsbereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgenommen sind. Das sind insbesondere Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur oder in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.
3.4 Darüber hinaus werden Unternehmen aus folgenden Bereichen grundsätzlich nicht gefördert:
3.5 Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann nur gewährt werden,
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
5.2 Höhe der Zuwendung
Gewährt werden kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen. Die Leistungen sind abzurechnen in nachvollziehbaren Tagewerken. Bei der Förderung von Beratungsleistungen wird ein Tagessatz der Unternehmensberater beziehungsweise Unternehmensberatungsgesellschaften von höchstens 500 Euro (netto) berücksichtigt (Auslagen und Reisekosten sind in der Bemessungsgrundlage eingeschlossen).
5.2.1 Beratungen zur Beseitigung unternehmerischer Managementdefizite oder zur Unternehmensnachfolge:
Für Beratungen zur Beseitigung unternehmerischer Managementdefizite oder zur Unternehmensnachfolge werden Zuwendungen in Höhe von maximal 5.000 Euro gewährt.
5.2.2 Beratungen zur Vorbereitung des Marktauftritts:
Für Beratungen zur Vorbereitung der Einführung von Produkten und Dienstleistungen auf überregionalen, insbesondere ausländischen Märkten werden Zuwendungen in Höhe von maximal 10.000 Euro gewährt.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus oder einem von diesem beauftragten Institut auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den Europäischen Sozialfonds sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
7. Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen sowie die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind und dass wahrheitswidrige Angaben darüber hinaus zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur strafrechtlichen Verfolgung führen können.
7.4 Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger gewährten "De-minimis"-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) 200.000 Euro nicht überschreiten. Handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors, beträgt der maximale Gesamtbetrag im entsprechenden Zeitraum 100.000 Euro. Der Antragsteller ist im Hinblick auf diese Höchstgrenze zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die er in dem maßgeblichen Zeitraum erhalten hat.
7.5 Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr des Projektes nach erbrachter Leistung, das heißt gegen Vorlage bezahlter Rechnungen (Sollstellung auf einem Konto des Zuwendungsempfängers). Die Zuwendung kann nur gezahlt werden, wenn
7.6 Alle Unterlagen und Zahlungsbelege im Rahmen der im Operationellen Programm Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2007 - 2013 für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds geförderten Projekte sind bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht bereitzuhalten. Aufzeichnungen über einzelne "De-minimis"-Förderungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung aufzubewahren.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Mittelstandsförderung "Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit" vom 5. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 609), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2004 (AmtsBl. M-V S. 628), außer Kraft. AmtsBl. M-V 2007 S. 605
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