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Regelwerk

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. November 2007
(AmtsBl. Nr. 47 vom 19.11.2007 S. 605)



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auch mit Unterstützung von Mitteln des Europäischen Sozialfonds nach Maßgabe

  1. dieser Verwaltungsvorschrift,
  2. des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften,
  3. des Operationellen Programms Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2007 - 2013 für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds einschließlich der EU-Vorschriften für die Durchführung der Strukturfondsinterventionen,
  4. der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5),
  5. der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Unternehmensberatungsdienstleistungen, die der wirtschaftlichen Stabilisierung der Unternehmen sowie der Existenzsicherung der Inhaber beziehungsweise der Gesellschafter dienen. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu schaffen beziehungsweise diese zu erhalten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährten Mittel sind subsidiäre Hilfen. Sie sind daher nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungshilfen zu ersetzen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zu den förderfähigen Vorhaben gehören:

  1. Beratungen zur Behebung unternehmerischer Managementdefizite,
  2. Beratungen im Zuge einer Unternehmensnachfolge,
  3. Beratungen zur Vorbereitung der Einführung von Produkten und Dienstleistungen auf überregionalen, insbesondere ausländischen Märkten.

2.2 Nicht förderfähig sind Beratungen:

  1. im Vorgründungsbereich,
  2. zu Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen,
  3. die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben,
  4. die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,
  5. die mit anderen öffentlichen Zuwendungen finanziert werden (Kumulierungsverbot).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger dieser Verwaltungsvorschrift sind kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend genannt: KMU) aus dem produzierenden Gewerbe, dem Handel, dem Handwerk, dem Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, dem Dienstleistungsgewerbe, dem Verkehrsgewerbe und der Freien Berufe, sofern sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die für KMU gültige EU-Definition erfüllen 1. Die Betriebsstätte muss sich in Mecklenburg-Vorpommern befinden.

3.2 Im Falle der Unternehmensnachfolge sind der (die) abgebende(n) und der (die) erwerbende(n) Inhaber beziehungsweise Gesellschafter des Unternehmens gemeinschaftlich Zuwendungsempfänger.

3.3 Ohne Ausnahme von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen aus Wirtschaftsbereichen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgenommen sind. Das sind insbesondere Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur oder in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind.

3.4 Darüber hinaus werden Unternehmen aus folgenden Bereichen grundsätzlich nicht gefördert:

  1. Kfz-Handel, Tankstellen,
  2. Kreditinstitute, Versicherungsgewerbe,
  3. Rechts- und Patentanwälte, Notare sowie sonstige rechtsberatende Berufe,
  4. Wirtschafts- und Buchprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater sowie sonstige steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, Vermögensberater und -verwalter,
  5. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien und ähnliche soziale Einrichtungen,
  6. Makler sowie sonstige Vertriebsbeauftragte und Vertretertätigkeiten,
  7. Detekteien, gewerbsmäßige Vermittler von Arbeitskräften,
  8. nicht wirtschaftliche Vereine,
  9. Unternehmen der Wohlfahrtsverbände.

3.5 Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften mit mehr als 25 Prozent beteiligt sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung kann nur gewährt werden,

  1. wenn die Beratungen von externen Beratern oder Beratungsunternehmen durchgeführt werden, die die erforderliche Qualifikation haben sowie über ausreichende berufliche Erfahrungen und über ein hohes Maß an Zuverlässigkeit verfügen,
  2. wenn von den Unternehmen die möglichen Zuwendungen im Rahmen des KfW-Gründercoachings des Bundes vollständig ausgeschöpft sind. Eine Förderung der Leistung von Beratern, die Gesellschafter in dem Antrag stellenden Unternehmen sind, ist ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung durch Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Höhe der Zuwendung

Gewährt werden kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Unternehmen. Die Leistungen sind abzurechnen in nachvollziehbaren Tagewerken. Bei der Förderung von Beratungsleistungen wird ein Tagessatz der Unternehmensberater beziehungsweise Unternehmensberatungsgesellschaften von höchstens 500 Euro (netto) berücksichtigt (Auslagen und Reisekosten sind in der Bemessungsgrundlage eingeschlossen).

5.2.1 Beratungen zur Beseitigung unternehmerischer Managementdefizite oder zur Unternehmensnachfolge:

Für Beratungen zur Beseitigung unternehmerischer Managementdefizite oder zur Unternehmensnachfolge werden Zuwendungen in Höhe von maximal 5.000 Euro gewährt.

5.2.2 Beratungen zur Vorbereitung des Marktauftritts:

Für Beratungen zur Vorbereitung der Einführung von Produkten und Dienstleistungen auf überregionalen, insbesondere ausländischen Märkten werden Zuwendungen in Höhe von maximal 10.000 Euro gewährt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus oder einem von diesem beauftragten Institut auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den Europäischen Sozialfonds sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

  1. Anträge sind formgebunden vor Beginn der Maßnahme beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Werkstraße 213, 19061 Schwerin einzureichen. Sie müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Nach Antragstellung kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.
  2. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

7.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm die als subventionserheblich bezeichneten Tatsachen sowie die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind und dass wahrheitswidrige Angaben darüber hinaus zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur strafrechtlichen Verfolgung führen können.

7.4 Bei der bewilligten Zuwendung handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006. Die Gesamtsumme der dem Zuwendungsempfänger gewährten "De-minimis"-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren (laufendes Steuerjahr sowie die beiden vorangegangenen Steuerjahre) 200.000 Euro nicht überschreiten. Handelt es sich um ein Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors, beträgt der maximale Gesamtbetrag im entsprechenden Zeitraum 100.000 Euro. Der Antragsteller ist im Hinblick auf diese Höchstgrenze zur Offenlegung aller Beihilfen verpflichtet, die er in dem maßgeblichen Zeitraum erhalten hat.

7.5 Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsjahr des Projektes nach erbrachter Leistung, das heißt gegen Vorlage bezahlter Rechnungen (Sollstellung auf einem Konto des Zuwendungsempfängers). Die Zuwendung kann nur gezahlt werden, wenn

7.6 Alle Unterlagen und Zahlungsbelege im Rahmen der im Operationellen Programm Mecklenburg-Vorpommern Förderperiode 2007 - 2013 für den Einsatz des Europäischen Sozialfonds geförderten Projekte sind bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht bereitzuhalten. Aufzeichnungen über einzelne "De-minimis"-Förderungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung aufzubewahren.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Mittelstandsförderung "Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit" vom 5. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 609), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2004 (AmtsBl. M-V S. 628), außer Kraft. AmtsBl. M-V 2007 S. 605

_____________
1) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen

ENDE

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