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Regelwerk

Auf das Öffentliche Auftragswesen anwendbare Gemeinschaftsrecht und die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
- Interpretierende Mitteilung der Kommission -

Brüssel, den 4.7.2001
KOM(2001) 274 endgültig



Zusammenfassung

Einleitung

In diesem Papier soll der geltende Rechtsrahmen der Gemeinschaft analysiert und es sollen die Möglichkeiten aufgezeigt werden, die er für die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bietet; es soll öffentlichen Auftraggebern einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung ermöglichen.

Die Vergabepolitik ist eine der vielen Elemente der Binnenmarktpolitik, die ihre strategischen Ziele umfasst (vor allem freier Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr). Die Vergabepolitik soll zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen, indem sie für den Wettbewerb sorgt, der notwendig ist für eine diskriminierungsfreie Vergabe öffentlicher Aufträge und eine rationelle Verwendung öffentlicher Gelder durch die Wahl des besten Angebotes. Bei Anwendung dieser Grundsätze können öffentliche Auftraggeber ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen, wobei sie bestimmte Regeln über die Definition des Auftragsgegenstandes, die Auswahl der Bieter anhand objektiver Kriterien und die Vergabe des Auftrages ausschließlich anhand des Preises oder anhand einer Reihe objektiver Kriterien beachten müssen.

Die Geschichte der Vergaberichtlinien reicht bis zum Jahr 1971 zurück, dem Jahr, in dem die erste Richtlinie über öffentliche Bauaufträge verabschiedet wurde. Seitdem sind Richtlinien über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge gefolgt sowie Richtlinien über die Auftragsvergabe durch Versorgungsunternehmen. 1 Die Richtlinien sind zwar mehrfach geändert worden, der Ansatz ist jedoch derselbe geblieben.

Die Vergaberichtlinien enthalten keinen ausdrücklichen Verweis auf den Umweltschutz, die Berücksichtigung von Umweltbelangen oder andere Aspekte, die über den Kernbereich der Binnenmarktpolitik hinausgehen, was, betrachtet man den Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinien, nicht überrascht.

Seitdem hat sich auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft etliches getan.

Der Vertrag von Amsterdam hat der Berücksichtigung von Umweltschutzerfordernissen in der Gemeinschaftspolitik einen höheren Stellenwert verliehen und sie als Kernelement einer nachhaltigen Entwicklung qualifiziert. 2

Ferner wird im Vorschlag der Kommission für das Sechste Umweltaktionsprogramm, das sich auf die Jahre 2001-2010 erstreckt, das Vergabewesen als Bereich genannt, der einen beträchtlichen Beitrag zu einem umweltfreundlicheren Markt leisten könnte, wenn die Auftraggeber die Umweltleistung als Beschaffungskriterium heranziehen würden. 3

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(Stand: 13.07.2018)

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