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Förderrichtlinie UEP II
Förderrichtlinie für die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Umweltentlastungsprogramms II in Berlin
- Berlin -
Stand: 22.09.2008
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Das Umweltentlastungsprogramm II (UEP II) wird finanziert vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Land Berlin
1. Zielsetzung der Förderung, Rechtsgrundlage
Ziel des Umweltentlastungsprogramms II ist es, einen Beitrag zu leisten zur Verbesserung der Berliner Umweltsituation, zur Steigerung des umweltverträglichen Wachstums der Berliner Wirtschaft und zur Stabilisierung der nachhaltigen Beschäftigung.
Grundlage für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus dem Haushalt des Landes Berlin sind das "Operationelle Programm des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007-2013" sowie alle damit in Zusammenhang stehenden EU-rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gelten die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Vorhaben, die im besonderen Interesse des Landes Berlin liegen und in Berlin realisiert werden. Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen:
2.1 Sanierung von Umweltschäden / Minderung umweltbedingter Risiken, insbesondere:
2.1.1 Erkundung / Beseitigung von Bodenverunreinigungen
2.1.2 Erkundung / Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen
2.1.3 Verbesserung der Gewässergüte
2.2 Umweltorientierte Forschung und Entwicklung, die darauf abzielt, innovative Verfahren zum Klimaschutz und/oder zur Minderung von Schadstoffen und Lärm einzuführen
2.2.1 industrielle Forschung
2.2.2 experimentelle Entwicklungen
2.3 Untersuchungen zu den Folgen und Konsequenzen des Klimawandels für Berlin
2.4 Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere:
2.4.1 Einsatz erneuerbarer Energien
2.4.2 Verbesserung der Energieeffizienz und Senkung von Treibhausgasen
2.5 Einführung von Umweltmanagementsystemen
2.6 Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen
2.6.1 Mobilitätsmanagement- und Verkehrssteuerungssysteme
2.6.2 Verminderung von Lärm und/oder Luftbelastungen
2.7 Erhalt und Ausbau von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
3. Antragsberechtigung
3.1 Antragsberechtigt sind (soweit in 3.2 nicht anders geregelt):
Gemeinnützige Institutionen |
Öffentliche Institutionen |
kleine und mittlere Unternehmen |
|
Sanierung von Umweltschäden gemäß Nummer 2.1 |
nein | ja | nein |
Umweltorientierte F+E gemäß Nummer 2.2 |
nur private und öffentliche Forschungseinrichtungen | ||
Untersuchungen zum Klimawandel gemäß Nummer 2.3 |
nein | ja | nein |
Bekämpfung des Klimawandels gemäß Nummer 2.4. |
ja | ja | ja |
Einführung Umweltmanagement gemäß Nummer 2.5 |
ja | ja | ja |
Reduzierung Verkehrs-Emissionen gemäß Nummer 2.6 |
ja | ja | ja |
Natur- und Landschaftsschutz gemäß Nummer 2.7 |
nein | ja | nein |
3.2 Nicht antragsberechtigt sind:
4. Fördervoraussetzungen
4.1 Die Fördervoraussetzungen entsprechen den Regelungen der Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO.
4.2 Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die ohne einen Zuschuss nicht oder nur in deutlich vermindertem Umfang oder mit deutlichem Zeitverzug realisiert würden.
4.3 Die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter sowie der Grundstückserwerb sind nicht förderfähig.
4.4 Investitionen in den Wohnungsbau sind nicht förderfähig.
(Stand: 06.09.2023)
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