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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
Vom 5. September 2023
(BGBl. I Nr. 247 vom 15.09.2023)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Die Besondere Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BMUBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMU Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich |
" BMUVBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMUV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. Einwegkunststofffondsgesetz.".
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
"Abschnitt 15
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)".
b) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:
"Abschnitt 15
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren in Euro |
1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG | |
1.1 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.2 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.3 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.4 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.5 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.6 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.7 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand |
1.8 | Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
1.9 | Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand |
2 | Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG | nach Zeitaufwand". |
A rtikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 231827
ENDE |
(Stand: 18.09.2023)
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