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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Vom 1. November 2016
(BGBl. I Nr. 52 vom 09.11.2016 S. 2451)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen; | "c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;" |
2. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3" ersetzt.
3. § 38a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
4. In § 39 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 161748
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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