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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes *
Vom 5. März 2008
(BGBl. Nr. 8 vom 12.03.2008 S. 284, ber. 20.06.2008 S. 1102)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die erhebliche Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können. Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt; |
"7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt;". |
b) Nach Nummer 8 werden die Nummern 8a und 8b eingefügt.
3. In § 3 Abs. 1 Nr. 17 werden jeweils die Wörter "das Inverkehrbringen" durch die Wörter "die Einfuhr, das Inverkehrbringen" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Absatz 2 wird angefügt.
5. Nach § 4 wird der § 4a eingefügt.
6. In § 5 wird nach Absatz 1 der Absatz 1a eingefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Die nach den Grundsätzen des § 2a durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen nicht gegen die in Satz 3 genannten Verbote. Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) aufgeführte Arten oder europäische Vogelarten der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 59 S. 61) betroffen sind, gilt Satz 5 nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert."
bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter "in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. | "(3) Die zuständige Behörde kann
genehmigen oder
|
(Stand: 06.03.2021)
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