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Änderungstext
Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 22. Januar 2008
(BGBl. Nr. 3 vom 25.01.2008 S. 47)
In Artikel 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001) ist § 16 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes wie folgt zu berichtigen:
1. In Satz 3 sind die Wörter "Durch Rechtsverordnung kann auch die Einrichtung und Führung von Registern zugelassen werden" durch die Wörter "Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln" zu ersetzen.
2. Satz 4 Nr. 4 muss wie folgt lauten:
alt | neu |
4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Name der kontrollierenden Person, | "4. Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,". |
3. In Satz 4 Nr. 5 sind die Wörter "ob und" zu streichen.
4. Satz 4 Nr. 6 muss wie folgt lauten:
alt | neu |
6. die unanfechtbare Ablehnung, die Rücknahme und der Widerruf eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d. | "6. die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d." |
(Stand: 29.01.2021)
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