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Änderungstext
Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
(RmBereinVpG)
Vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 75 vom 28.12.2001 S. 3987)
...
Artikel 5
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
In § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Richter und ein ehrenamtlicher Richter sowie deren Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Die Richter und der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter sowie deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt, die Richter auf Lebenszeit, der ehrenamtliche Richter und die Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. | "Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt." |
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Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft.
(Stand: 06.03.2021)
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