Angenommen vom Ständigen Ausschuss am 21. November 1986
Präambel
Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden; in Anbetracht der Tatsache, dass im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die lebenswichtigen Bedürfnisse in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden von Schweinen unablässige Bemühungen erforderlich sind, um sowohl vorhandene als auch künftige Haltungssysteme auf diese Bedürfnisse abzustimmen;
in dem Bewusstsein, dass Gesundheit und Wohlbefinden bei Schweinen zum großen Teil von einer guten Betreuung, aber auch von anderen Umweltfaktoren abhängen, so dass die Bedingungen, unter denen Schweine gehalten werden, der Notwendigkeit
angemessener Ernährung und entsprechender Fütterungsmethoden,
von Bewegungsfreiheit,
der Befriedigung ihres Komfortbedürfnisses und ihres Erkundungsdrangs,
getrennter Liege- und Kotbereiche,
sozialer Kontakte mit anderen Schweinen und
eines Schutzes vor ungünstigen Witterungsverhältnissen, Verletzungen, Parasitenbefall und Krankheiten oder Verhaltensstörungen sowie
der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse gerecht werden, die gegebenenfalls aufgrund gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden;
ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung erneut zu prüfen, wenn entsprechende neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Wunsch geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, die neuen Techniken optimal einzusetzen, um den Bedürfnissen der Schweine in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden gerecht zu werden - hat folgende Empfehlung für das Halten von Schweinen verabschiedet:
Die Schweine sind von einer ausreichenden Anzahl von Betreuern mit entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnissen über Schweine und die jeweiligen Haltungssysteme zu versorgen; die Betreuer müssen in der Lage sein festzustellen, ob die Schweine einen gesunden Eindruck machen oder nicht (einschl. Verhaltensveränderungen) und ob die gesamte Umgebung geeignet ist, die Gesundheit der Schweine zu erhalten.
Die Schweine müssen mindestens einmal täglich gründlich überprüft werden; zu diesem Zweck muss eine Lichtquelle zur Verfügung stehen, die so stark ist, dass jedes Tier deutlich zu sehen ist.
Bei der gründlichen Überprüfung der Schweine muss dem körperlichen Zustand, den Bewegungen, dem Zustand des Haarkleides, der Haut, der Augen, der Ohren, des Schwanzes und der Beine und Klauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden; ebenso ist auf den Befall mit Ektoparasiten, den Zustand der Exkremente und den Futter- und Wasserverbrauch zu achten.
Gründliche Überprüfung einer Gruppe bedeutet nicht, dass jedes Schwein einzeln untersucht werden muss, Eine Einzeluntersuchung ist nur bei den Tieren vorzunehmen, bei denen die allgemeine Überprüfung ergibt, dass dies notwendig ist.
Bei der Überprüfung muss darauf geachtet werden, dass das gesunde Schwein die Lautäußerungen, Aktivitäten, Bewegungen und Körperhaltungen aufweist, die dessen Alter, Geschlecht, Rasse oder physiologischem Zustand - zum Beispiel Atmung, geschlechtliche Entwicklung oder Stand der Trächtigkeit - entsprechen; dass es klare und glänzende Augen, ein sauberes Haarkleid und saubere Haut sowie intakte Beine und Klauen hat und ein normales Fress-, Trink-, Saug- und Säugeverhalten und einen normalen Erkundungsdrang an den Tag legt und - falls vorhanden - getrennte Liege- und Kotbereiche benutzt.
Falls die Schweine keinen gesunden Eindruck machen oder offenkundige Anzeichen von Verhaltensänderungen aufweisen, muss die für sie verantwortliche Person unverzüglich Schritte unternehmen, um die Ursache zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.
Erweist sich die von der verantwortlichen Person durchgeführte Sofortmaßnahme als wirkungslos, so muss entweder ein Tierarzt hinzugezogen oder - bei Bedarf - anderer fachlicher Rat eingeholt werden. Wird die Ursache auf einen Umweltfaktor innerhalb der Produktionseinheit zurückgeführt, der nicht unbedingt sofort behoben zu werden braucht, so sollte dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Stall geräumt und bevor der nächste Umtrieb eingestallt wird.
Bei der Planung von Schweineställen soll die von äußeren Umweltfaktoren wie z.B. Lärm, Licht, Vibration und Luftverschmutzung ausgehende Gefahr berücksichtigt werden.
Planung, Konstruktion und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen, insbesondere von Spaltenböden oder anderen perforierten Böden sowie von Anbindesystemen und anderen Unterbringungsmöglichkeiten für Schweine müssen so erfolgen, dass die Möglichkeit einer Erkrankung oder Verletzung der Schweine oder die Brandgefahr auf ein Minimum verringert werden.
Planung, Konstruktion und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen müssen so erfolgen, dass sie eine mühelose gründliche Überprüfung aller Tiere gestatten.
Die Böden müssen leicht zu reinigen und rutschfest sein. Buchten, Einrichtungen und Vorrichtungen müssen so erstellt und gewartet werden, dass die Gefahr für die Schweine, in ihrem Liegebereich mit Urin oder Kot oder mit verschüttetem Wasser in Berührung zu kommen, soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Der Liegebereich muss es den Schweinen gestatten, sich normal hinzulegen, zu liegen und aufzustehen.
Spaltenböden, perforierte Böden oder Gitterrostböden müssen für Größe und Gewicht der aufgestallten Schweine geeignet sein und eine standfeste, ebene und stabile Fläche bilden.
Die Fütter- und Tränkeinrichtungen müssen so geplant, konstruiert, platziert und gewartet werden, dass die Verschmutzung von Futter und Wasser auf ein Minimum verringert wird.
Für die Behandlung kranker oder verletzter Schweine sollten geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein.
Die Vertragsparteien sollten die Möglichkeit prüfen, Vorkehrungen zu treffen
für verbesserte oder neue Haltungsformen oder Stalleinrichtungen für Schweine, die vor ihrer Einführung in die landwirtschaftliche Praxis unter den Gesichtspunkten der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu prüfen und möglichst einem Zulassungsverfahren zu unterwerfen sind;
für eine Beratung unter Gesundheits- und Tierschutzaspekten, wenn neue Ställe gebaut oder vorhandene Ställe umgebaut werden sollen.
Die den Schweinen zur Verfügung stehende Fläche muss auf ihr Alter, ihr Geschlecht, ihre Rasse oder ihren physiologischen Zustand - wie z.B. geschlechtliche Entwicklung oder Stand der Trächtigkeit - abgestimmt sein; wo immer dies möglich ist, sollten die Schweine Zugang zu getrennten Liege- und Kotbereichen haben. Raummangel oder Überbesatz, der zu Schwanzheißen, gegenseitigem Treten, Ersticken oder anderen Störungen führt, muss vermieden werden.
Wo immer dies durchführbar ist, sollten alle Schweine Zugang zu Stroh - auch nur in kleinen Mengen - oder zu anderen geeigneten Materialien wie Heu, Maishäcksel, Gras, Torf, Erde oder Rinde haben, ,um die Gefahr von Verhaltensstörungen und Verletzungen zu verringern.
Alle Schweine müssen täglich ungehinderten Zugang zu angemessenem, nahrhaftem und hygienisch einwandfreiem Futter und jederzeit Zugang zu genügend Wasser ausreichender Qualität haben, um ihre physiologischen Bedürfnisse befriedigen zu können.
Die Schweineställe sollen so gewartet werden, dass die Innentemperatur, die Luftgeschwindigkeit, die relative Luftfeuchtigkeit, der Staubgehalt der Luft und die sonstigen Luftverhältnisse keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Schweine haben. Im Freien gehaltenen Schweinen sollten im Winter ein angemessener Schutz und im Sommer Schatten sowie bei Bedarf die Möglichkeit zur Regulierung ihrer Körpertemperatur (beispielsweise durch kaltes Wasser oder eine Suhle) gewährt werden.
Die Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung der Gülle im Stall müssen so ausgeführt, gewartet und betrieben werden, dass die Schweine Gasen wie z.B. Ammoniak, Kohlendioxyd, Kohlenmonoxid und Schwefelwasserstoff nicht in gesundheitsschädlichen Konzentrationen ausgesetzt sind.
In geschlossenen Räumen, in denen die Gesundheit der Tiere von einem künstlichen Lüftungssystem abhängt, muss die Versorgung mit Frischluft auch dann sichergestellt sein, wenn es zu Ausfällen im Lüftungssystem kommt.
Die Schweine dürfen nicht unnötigerweise ständigem oder plötzlichem Lärm ausgesetzt sein. Lüftungsventilatoren, Futterautomaten oder andere Einrichtungen müssen so konstruiert, angebracht, betrieben und gewartet werden, dass sie sowohl direkt innerhalb des Stalles als auch aufgrund der Bauweise des Stalles den geringstmöglichen Lärm verursachen. Unter Berücksichtigung der üblichen Betreuungspraktiken muss die verantwortliche Person sicherstellen, dass die Schweine nicht unnötig zum Lärmen angeregt werden.
In den Fällen, in denen die für die Aktivität der Schweine erforderliche Beleuchtung durch eine künstliche Lichtquelle erzeugt wird, dürfen die Schweine weder ständig bei starker Beleuchtung noch in völliger Dunkelheit gehalten werden. Künstliche Lichtquellen müssen so angebracht sein, dass das Licht den Schweinen kein Unbehagen verursacht.
Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Einrichtungen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Schweine abhängen, müssen mindestens einmal am Tag überprüft werden. In den Fällen, in denen ein Ausfall des Lüftungssystems Gesundheit oder Wohlbefinden der Schweine gefährden könnte, sollte ein Alarmsystem eingebaut werden. Werden Mängel festgestellt, so müssen diese unverzüglich behoben oder - falls dies nicht durchführbar ist - andere geeignete Schritte unternommen werden, um Gesundheit und Wohlbefinden der Schweine so lange sicherzustellen, bis der Mangel behoben werden kann.
Jene Teile des Stalles, mit denen die Schweine in Berührung kommen, müssen jedes Mal, nachdem der Stall geräumt worden ist und bevor neue Tiere eingestellt werden, gründlich gesäubert und im Bedarfsfall desinfiziert werden. Während der Stall mit Schweinen belegt ist, müssen die Innenflächen und alle Einrichtungen in ausreichendem Maße sauber gehalten werden.
Eingriffe, die den Verlust einer bedeutenden Gewebemenge oder eine Veränderung des Knochenbaus der Schweine zur Folge haben, sind verboten; ausgenommen sind:
Eingriffe im Hinblick auf die Behandlung einer Krankheit oder Verletzung oder einer anderen Anomalität;
die folgenden Eingriffe, die nicht generell und nur im Interesse der Tiere vorgenommen werden dürfen:
das Abkneifen der Zähne bei Ferkeln, falls dies erforderlich ist, um das Gesäuge der Sau oder die Ferkel vor Verletzungen zu schützen; die Eckzähne von Ebern können bei Bedarf gekürzt werden, um Verletzungen zu verhindern;
das Kürzen des Schwanzes, falls dies - unbeschadet der Durchführung der Bestimmung in Artikel 4 erforderlich erscheint, um die Schweine vor größerem Schaden durch Schwanzbeißen zu schützen. In der Regel braucht lediglich die Schwanzspitze entfernt zu werden, es sei denn, das Schwanzbeißen führt zu ernsten Problemen;
die folgenden Eingriffe sollten - wo möglich - vermieden werden:
das Kastrieren männlicher Schweine;
das Einkerben oder Lochen der Ohren bei Schweinen, es sei denn, dass dies für eine dauerhafte Kennzeichnung erforderlich ist.
Die unter a) genannten Eingriffe müssen von einem Tierarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt werden. Die unter b) und c)i. genannten Eingriffe müssen von einem Tierarzt oder einer qualifizierten Fachkraft vorgenommen werden. Männliche Schweine, die mehr als 8 Wochen alt sind, dürfen nur unter Narkose von einem Tierarzt oder einer anderen qualifizierten Person gemäß der nationalen Gesetzgebung kastriert werden.
Diese Empfehlung findet in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung, sondern wird nach dem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten Verfahren - d.h. im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis - umgesetzt.
Spezifische Bestimmungen für verschiedene Kategorien von Schweinen
Anhang
Einführung
Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs sollten die hier genannten Anhaltspunkte für Flächenabweichungen berücksichtigt werden. Diese Anhaltspunkte sollten unter Einbeziehung der folgenden Variablen interpretiert werden:
Die Witterungsbedingungen schwanken erheblich je nach Jahreszeit und geographischer Lage, und extreme Temperaturen und Feuchtigkeit werden die Raumerfordernisse sehr stark beeinflussen.
Schweine werden im Rahmen einer Vielzahl von Systemen gehalten, die von extensiver Freilandhaltung bis hin zu Intensivhaltungssystemen in Gebäuden unter völlig kontrollierten Bedingungen reichen.
Es gibt viele verschiedene Haltungsformen und eine Vielfalt von Materialien, die zu ihrem Bau verwendet werden.
Es gibt viele Arten von Böden, die von völlig planbefestigten bis hin zu Vollspaltenböden reichen und aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein und die jeweilige Art der Einstreu haben ebenfalls einen Einfluss.
Die Gruppengröße reicht von der Einzelhaltung bis hin zur Haltung mehrerer Schweine in Gruppen.
Die Einzelboxenunterbringung ist - je nach ihrer Zweckbestimmung - unterschiedlich, so z.B. die Eberbucht im Vergleich zur Abferkelbucht. Die Eberbucht kann auch den Deckbereich umfassen, und es gibt viele Formen von Abferkelbuchten, die verschiedene Bestandteile enthalten.
Die Größe der Schweine - d.h. ihre Länge, ihr Umfang, ihre Höhe und ihr Gewicht - ist sehr unterschiedlich, und zwar sowohl von einer Kategorie von Schweinen zur anderen als auch innerhalb dieser verschiedenen Kategorien, je nach Rasse, Geschlecht, Alter, Fütterungsintensität, Wachstumsrate, Produktionsphase und Gesundheitszustand.
I. Zuchteber
Die Buchten für Eber sollten sich an Stellen befinden, von denen die Eber andere Schweine hören, riechen und, wenn möglich, sehen können, es sei denn, dass in dem jeweiligen Betrieb nur ein Schwein gehalten wird.
Die Ställe für Eber müssen es den Tieren gestatten, ihr Bedürfnis nach getrennten Liege- und Kotplätzen zu befriedigen. Richtwert für die Mindestgröße einer Bucht für die Haltung eines ausgewachsenen Ebers sollten 6 m2 sein;
In der Regel sollte die sowohl zur Haltung des Ebers als auch zum Decken genutzte Fläche der Bucht größer sein als die in Absatz 2 oben genannte Bucht.
Spaltenböden sollen nicht im Deckbereich verwendet werden; auch darf dieser Bereich in anderer Hinsicht nicht so geplant werden oder ausgestattet sein, dass sich Eber oder Sauen verletzen können.
Wird der Eber zusammen mit anderen Ebern oder Sauen gehalten, so müssen Vorkehrungen zur Verhinderung von übermäßigen Kämpfen zwischen den Tieren getroffen werden, vor allem während der Fütterung. Werden Anzeichen für ein solches Verhalten sichtbar, so müssen die Tiere voneinander getrennt werden.
Es wird dringend empfohlen, dem Eber Stroh oder sonstiges geeignetes Material - auch nur in kleinen Mengen - zur Benutzung und zur Befriedigung seines Komfortbedürfnisses zur Verfügung zu stellen.
II. Trockenstehende Sauen (Sauen zwischen dem Absetzen der Ferkel und der Zeit vor dem Werfen sowie Jungsauen zwischen dem Zeitpunkt des Deckens und der Zeit vor dem Abferkeln)
Die Ställe, in denen trockenstehende Sauen gehalten werden, sollten den Tieren den Zugang zu getrennten Liege- und Kotbereichen sowie soziale Kontakte ermöglichen. Wo immer dies möglich ist, sollte angestrebt werden, trockenstehende Sauen in Gruppen unterzubringen.
Den in Gruppen gehaltenen trockenstehenden Sauen sollten Fress-, Kot- und Liegebereiche zur Verfügung stehen, die der Befriedigung des Komfortbedürfnisses und dem Wohlbefinden jeder einzelnen Sau entsprechen.
Verfügt ein Stall über Kastenstände für trockenstehende Sauen, so sollten diese so groß sein, dass sich die Sauen normal hinlegen, liegen und aufstehen können. Als Richtwert und in Abhängigkeit von der Größe der Sauen, insbesondere der hochtragenden Sauen, sollten die Abmessungen der Einzelplätze nicht weniger betragen als:
Anbindehaltung
Keine Anbindehaltung oder Kastenstand
Zurückgesetzter Trog
Vorstehender Trog
Zurückgesetzter Trog
Vorstehender Trog
Länge
1,8 m
2,0 m
2,1 m
2,3 m
Breite
0,6 m
0,6 m
0,6 m
0,6 m
Sauen, die in der Regel angebunden sind oder in Kastenständen gehalten werden, sollten sich nach Möglichkeit zeitweise außerhalb ihres Standes oder ihrer Bucht bewegen können.
Werden Sauen in Gruppen gehalten, so müssen Maßnahmen getroffen werden, um übermäßige Kämpfe zu verhindern und jeder Sau eine ungestörte Futteraufnahme zu ermöglichen. Treten Anzeichen schwerer Kämpfe auf, so müssen die Tiere voneinander getrennt werden.
Es wird empfohlen, der trockenstehenden Sau Stroh oder anderes geeignetes Material - auch nur in kleinen Mengen - zur Benutzung zur Verfügung zu stellen.
Bei der Planung, beim Bau oder beim Umbau von Ställen für trockenstehende Sauen sollte man anstreben, Haltungssysteme zu entwickeln und anzuwenden, die eine Befriedigung der in Absatz 1 genannten Bedürfnisse ermöglichen, d.h. insbesondere solche Haltungssysteme zu entwickeln, bei denen die Sau nicht angebunden oder auf andere Weise eng aufgestallt ist und bei denen Spaltenböden oder perforierte Böden im Liegebereich vermieden werden, die schädlich für die Schweine sein könnten.
III. Sauen während der geburtsnahen Zeit sowie Sauen und Ferkel während der Säugeperiode
Ställe, in denen Sauen und Ferkel gehalten werden, sollten den besonderen Verhaltensmustern der Sauen vor, beim und nach dem Abferkeln sowie den besonderen Verhaltensmustern der Ferkel nach ihrer Geburt Rechnung tragen.
In Abferkelsystemen, in denen die Sauen während der geburtsnahen Zeit in einem Kastenstand gehalten werden, sollte die zur Verfügung stehende Fläche mindestens so groß sein, dass sich die Sauen normal hinlegen, liegen und aufstehen können. Als Richtwert sollte gelten, dass diese Fläche mindestens 2,1 m lang und 0,7 m breit sein und sich hinter dem Kastenstand ein Freiraum von mindestens 0,3 m befinden sollte.
Das System sollte ein zufriedenstellendes Abferkeln mit oder ohne Hilfe ermöglichen. Die Sau innerhalb ihres Standes und die Ferkel zu beiden Seiten des Standes sollten ausreichend Platz für ein angemessenes Säuge- bzw. Saugverhalten haben.
Abferkelbereiche, in denen sich die Sauen frei bewegen können, sollten über Vorrichtungen zum Schutz der Ferkel - wie z.B. Ferkelabweiser/Ferkelschutzstangen - verfügen.
In Abferkelbuchten müssen die Böden so geplant, konstruiert und gewartet werden, dass sie nicht rau, aber rutschfest sind und nicht zu Verletzungen bei den Schweinen führen.
In der Abferkelbucht muss der Liegebereich der Ferkel so beschaffen sein, dass sie sich alle gemeinsam hinlegen können. Der Boden dieses Liegebereichs sollte weder aus Spaltenboden noch aus perforiertem Boden bestehen, es sei denn, er sei in geeigneter Weise abgedeckt.
Die Sauen sollten zur rechten Zeit vor dem errechneten Geburtstermin der Ferkel in saubere Abferkelställe umgesetzt werden. Sollen Sauen eng gehalten werden, so sollte ihnen vor dem Abferkeln genügend Eingewöhnungszeit gewährt werden.
Vor dem Abferkeln sollten die Sauen gesäubert und, bei Bedarf, gegen Parasiten behandelt werden. Während der Abferkel- und Säugephase sollten die Sauen trocken und sauber gehalten werden, indem für eine wirksame Beseitigung von Harn und Kot gesorgt wird.
Sauen und Ferkel sollten möglichst vom Abferkeln bis zum Absetzen in derselben Bucht gehalten werden.
Sauen und Ferkel sollten jederzeit Zugang zu Wasser haben.
Stroh oder sonstige geeignete Materialien sollten den Sauen und Ferkeln zur Benutzung und für ihren Komfort zur Verfügung stehen, es sei denn, dass sich mit Hilfe anderer geeigneter Mittel ähnliche Ergebnisse erzielen lassen.
Den besonderen Bedürfnissen junger Ferkel hinsichtlich des Mikroklimas sollte - falls erforderlich - durch zusätzliche Wärmezufuhr in ihrem Liegebereich oder auf andere für die Sau nicht schädliche Weise Rechnung getragen werden.
Ferkel sollten frühestens drei Wochen nach ihrer Geburt abgesetzt werden, es sei denn, dass das Wohlbefinden der Sau oder der Ferkel dadurch negativ beeinflusst würde.
Bei der Planung, beim Bau oder beim Umbau von Stallungen für Sauen und Ferkel sollte man anstreben, Haltungssysteme zu entwickeln und anzuwenden, die eine Befriedigung der in Absatz 1 genannten Verhaltensbedürfnisse ermöglichen, insbesondere solche Haltungssysteme zu entwickeln, bei denen die Sau nicht angebunden oder auf andere Weise eng aufgestallt ist und bei denen die Verwendung von Spaltenböden oder perforierten Böden innerhalb des Liegebereichs vermieden wird, die für die Schweine schädlich sein könnten.
IV. Ferkel vom Absetzen bis zum Alter von etwa 10 Wochen
Der Stall, in dem Ferkel gehalten werden, sollte den Tieren die Befriedigung ihrer besonderen Verhaltensmuster gestatten.
Die gesamte Bodenfläche sollte angemessen für das Liegen, Fressen, Kotabsetzen und das Bewegungsbedürfnis der Tiere sein. Als Richtwert sollte diese Fläche für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von höchstens 20 kg mindestens 0,2 m2 und für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht von höchstens 30 kg 0,3 m2 betragen. Der Liegebereich ohne Bewegungs- und Kotbereich sollte mindestens so groß sein, dass alle Ferkel auf der Seite liegen können.
Die Böden müssen so geplant, konstruiert und gewartet werden, dass sie nicht rau, aber rutschfest sind und nicht zu Verletzungen bei den Ferkeln führen.
Werden verschiedene Würfe gemischt, so müssen Maßnahmen zur Verhinderung übermäßig starker Kämpfe getroffen werden. Treten Anzeichen ernster Kämpfe auf, so müssen gefährdete oder besonders aggressive Tiere entfernt werden.
Ferkel sollten jederzeit Zugang zu Wasser haben.
Stroh oder sonstige geeignete Materialien sollten den Ferkeln zur Benutzung und für ihren Komfort zur Verfügung stehen, es sei denn, dass sich mit Hilfe anderer geeigneter Mittel ähnliche Erzeugnisse erzielen lassen.
Bei der Planung, beim Bau oder beim Umbau von Stallungen für Ferkel sollte man anstreben, Haltungssysteme zu entwickeln und anzuwenden, die Verletzungen möglichst verhindern und eine Befriedigung der in Absatz 1 genannten Verhaltensbedürfnisse gestatten, insbesondere durch die Vermeidung reizarmer Umgebungen, zu eingeschränkter Flächen und von Spaltenböden oder perforierten Böden im Liegebereich.
V. Schweine vom Alter von etwa zehn Wochen bis zur Schlachtung oder bis zum Decken
Der Stall, in dem Schweine gehalten werden, sollte den Tieren die Befriedigung ihrer besonderen Verhaltensmuster gestatten.
Die gesamte Bodenfläche sollte für das Liegen, Fressen, Kotabsetzen und das Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen sein. Als Richtwert sollte diese Fläche für Schweine mit einem Durchschnittsgewicht von höchstens 50 kg mindestens 0,4 m2 und für Schweine mit einem Durchschnittsgewicht von höchstens 110 kg 0,65 m2 betragen. Der Liegebereich ohne Bewegungs- und Kotbereich sollte mindestens so groß sein, dass alle Schweine auf der Seite liegen können.
Es sollten Räumlichkeiten vorhanden sein, um die Schweine im Bedarfsfall isolieren zu können.
Die Böden müssen so geplant, konstruiert und gewartet werden, dass sie nicht rau, aber rutschfest sind und nicht zu Verletzungen bei den Schweinen führen.
Schweine sollten in stabilen Gruppen gehalten werden, die möglichst selten neu zusammengesetzt werden.
Schweine sollten in der Regel jederzeit Zugang zu Wasser haben.
Stroh oder andere geeignete Materialien sollten den Schweinen zur Benutzung und für ihren Komfort zur Verfügung stehen, es sei denn, dass sich ähnliche Ergebnisse mit Hilfe anderer geeigneter Mittel erzielen lassen.
Bei der Planung, beim Bau oder beim Umbau von Stallungen für Schweine sollte man anstreben, Haltungssysteme zu entwickeln und anzuwenden, die Verletzungen möglichst verhindern und eine Befriedigung der in Absatz 1 genannten Verhaltensbedürfnisse gestatten, insbesondere durch die Vermeidung reizarmer Umgebungen, zu eingeschränkter Flächen und von Spaltenböden oder perforierten Böden im Liegebereich, die für die Tiere schädlich sein könnten.
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