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Empfehlung für das Halten von Schafen
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
(BAnz. 2000 Beilage 89a)
Angenommen vom Ständigen Ausschuss auf dessen 25. Tagung am 6. November 1992
Präambel
Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen -
Unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikel 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden; in Anbetracht der Tatsache, dass im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die wesentlichen biologischen Bedürfnisse von Schafen bestimmte zur Zeit kommerziell genutzte Haltungssysteme, insbesondere solche, in denen die Tiere sehr intensiv gehalten werden, häufig nicht allen Bedürfnissen gerecht werden können, deren Erfüllung für das Wohlbefinden der Tiere von wesentlicher Bedeutung ist;
daher in Anbetracht der Tatsache, dass intensive und unablässige Bemühungen erforderlich sind, um sowohl vorhandene als auch künftige extensive und intensive Tierhaltungssysteme auf diese Bedürfnisse abzustimmen und neue Systeme zu entwickeln, damit diesen Bedürfnissen bei Schafen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen entsprochen werden kann;
in dem Bewusstsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden bei Nutztieren darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die angewandten Haltungssysteme auf die biologischen Bedürfnisse der Tiere abgestimmt und entsprechende Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen Schafe gehalten werden, ihrem Bedarf gerecht werden hinsichtlich
besorgt angesichts der Möglichkeit, dass die Ergebnisse bestimmter Entwicklungen in der Biotechnologie die im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden von Schafen auftretenden Probleme noch verstärken könnten, und in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist sicherzustellen, dass diese Entwicklungen ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigen;
ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung erneut zu prüfen, wenn entsprechende neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Wunsch geleitet, die Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, alternative Systeme zu entwickeln, bei denen eine größere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Lösungen bieten, die sich mit den Zielen des Übereinkommens vereinbaren lassen
- hat folgende Empfehlung für das Halten von Schafen verabschiedet:
Allgemeine Bestimmungen
Es sollte berücksichtigt werden, dass Schafe (Ovis armes) folgende wichtige biologische Merkmale haben:
(Stand: 24.02.2020)
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