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Empfehlung in Bezug auf Puten (Meleagris gallopavossp.)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
(BAnz. Nr. 51 vom 14.03.2002 S. 4743)
Präambel
Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - im Hinblick auf seine Verpflichtung, nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;
ferner in Anbetracht der bestehenden Praxis bei der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;
im Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für ein gutes Wohlbefinden der Tiere, einschließlich ihrer guten Gesundheit, eine gute Betreuung, Haltungsmethoden, die den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, sowie geeignete Umweltfaktoren sind, so dass die Bedingungen, unter denen Puten gehalten werden, ihren Bedürfnissen entsprechen in Bezug auf eine angemessene Ernährung und angemessene Fütterungsmethoden, auf Bewegungsfreiheit, physisches Wohlbefinden, sozialen Kontakt; in Bezug auf die Ausübung natürlichen Verhaltens wie Aufstehen, sich Hinlegen, die Einnahme von Ruhe- und Schlafpositionen, Flügelschlagen, Gehen und Laufen, auf der Stange sitzen, Gefiederputzen, Fressen, Trinken, Kot absetzen, soziale Interaktion; sonstiges Verhalten wie Staubbaden und Eiablage; in Bezug auf den Schutz vor ungünstigen klimatischen Bedingungen, Verletzungen, Angst und Leiden, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen sowie andere Bedürfnisse, die durch die bestehende Praxis oder wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt werden können;
in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse von Puten einige derzeit angewandte Haltungsmethoden den biologischen Bedürfnissen nicht gerecht werden und somit zu einem eingeschränkten Wohlbefinden dieser Tiere führen;
in Kenntnis, dass sich Probleme für das Wohlbefinden der Tiere durch eine zu hohe Besatzdichte ergeben und dass dieses Problem dringend angegangen werden muss;
im Bewusstsein, dass Züchtungsprogramme bereits eingeführt wurden, die die Fähigkeit der Tiere, ein normales Verhalten auszuüben, beeinträchtigen und besorgt darüber, dass weitere Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie das Wohlbefinden von Puten, einschließlich insbesondere ihre Gesundheit, nicht beeinträchtigen dürfen;
im Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung durch Verfahren wie Eingriffe "anzupassen";
in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme und Methoden der Züchtung und Betreuung anzupassen und neue Haltungssysteme und -methoden der Züchtung und Betreuung gemäß dem Übereinkommen zu entwickeln, damit den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden kann;
im Bewusstsein, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung zu überprüfen, wenn entsprechende neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Willen geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien mit dem Ziel zu fördern, neue Techniken optimal zu nutzen, um sicherzustellen, dass den Bedürfnissen von Puten Rechnung getragen wird und ihr Wohlbefinden, einschließlich ihrer Gesundheit, damit sichergestellt werden;
hat die folgende Empfehlung für Puten angenommen:
Biologische Merkmale der Pute
(Stand: 24.02.2020)
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