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Regelwerk

Empfehlung in Bezug auf Pelztiere
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen auf der 37. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. Juni 1999 *)

Präambel

Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen im Hinblick auf seine Verpflichtung nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; in dem Bewusstsein, dass zur Pelzproduktion gehaltene Tiere Arten angehören, die - im Gegensatz zu Tieren, die seit Tausenden von Generationen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehalten werden - erst in jüngerer Zeit wirtschaftlich genutzt werden und weniger Gelegenheit haften, sich den Bedingungen auf Pelztierfarmen anzupassen;

im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;

in der Erwägung, dass Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie Gesundheit und Wohlbefinden von Pelztieren nicht beeinträchtigen dürfen;

in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der verschiedenen Arten von Pelztieren, wozu auch der Ausdruck bestimmter Verhaltensweisen gehört, einige derzeit angewandte Haltungsmethoden oft nicht allen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, die für das Wohlbefinden dieser Tiere wichtig sind;

in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung "anzupassen";

daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme anzupassen und zufriedenstellende neue Systeme zu entwickeln, damit diesen Bedürfnissen bei jeder Art, die in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehalten werden, Rechnung getragen werden kann;

in dem Bewusstsein, dass die grundlegenden Erfordernisse für Gesundheit und Wohlbefinden von Pelztieren in Tierhaltungen folgende sind:

  1. eine gute Haltung und Betreuung;
  2. eine entsprechend anregende Umgebung zur Erfüllung artspezifischer Bedürfnisse, die aus Studien bei Tieren in der Natur und auf Pelztierfarmen abgeleitet wurden, einschließlich angemessener Bewegungsfreiheit, physischem Wohlbefinden und angemessenen Möglichkeiten zur Fellpflege, Futter- und Wasseraufnahme, Reviermarkierung, zu sozialen Kontakten oder Rückzugsmöglichkeiten, zum Klettern und Schwimmen;
  3. Schutz vor ungünstigen klimatischen Bedingungen, Verletzungen, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen;

sowie andere Erfordernisse, die durch Erfahrungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse später ermittelt werden können;

jedoch in dem Bewusstsein, dass die über die Tierschutzerfordernisse bei Pelztieren verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht für die Ausarbeitung genauer Bestimmungen für die Umsetzung aller in Kapitel 1 des Übereinkommens genannten Grundsätze ausreichen, hat daher beschlossen,

  1. weitere Forschung über das Wohlbefinden von Pelztieren zu fördern und
  2. die einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen;

und hat die folgende Empfehlung in Bezug auf Pelztiere angenommen: 

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung findet Anwendung auf alle Tiere, die in erster Linie wegen ihres Pelzes intensiv oder extensiv gehalten werden.
  2. Diese Empfehlung berührt in keiner Weise die Anwendung anderer Instrumente zum Schutz der Tiere oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Arten.
  3. In freier Wildbahn geborene Tiere dürfen nicht unter Pelztierfarmbedingungen gehalten werden.
  4. Kein Tier darf wegen seines Pelzes gehalten werden, wenn:
    1. die Bedingungen dieser Empfehlung nicht eingehalten werden können oder
    2. das Tier einer Art angehört, die sich, selbst wenn diese Bedingungen eingehalten werden, nicht an ein Leben in Gefangenschaft anpassen kann, ohne dass sich Probleme für ihr Wohlbefinden ergeben.
  5. Besondere Bestimmungen, die in den Anhängen zu dieser Empfehlung enthalten sind, sind fester Bestandteil der Empfehlung.

Biologische Merkmale der Pelztiere

Artikel 2

Bei den Haltungsmethoden sollten die folgenden biologischen Merkmale der Arten berücksichtigt werden, da die in Pelztierfarmen gehaltenen Tiere die Merkmale von Tiefen in freier Wildbahn beibehalten.

  1. Nerz (Mustela vison)
    1. Die wegen ihres Felles gehaltene Nerzart stammt aus Nordamerika und ist nicht sehr eng verwandt mit dem europäischen Nerz (mustela lutreola). Dennoch gibt es in vielen europäischen Ländern wilde Populationen des amerikanischen Nerzes; die aus den Farmen entlaufen sind oder von auf Pelztierfarmen gehaltenen Tieren abstammen. Die Haltung von Nerzen auf Pelztierfarmen begann in Europa vor etwa 70 Jahren, aber in Nordamerika gab es schon 30 Jahre zuvor die ersten Pelztierfarmen.
    2. Unter natürlichen Bedingungen leben Nerze in der Nähe von Flüssen und Bächen oder mitunter in der Nähe von Seen oder Küsten, aber ansonsten sind Nerze in Bezug auf ihren Lebensraum Generalisten. In der typischen Flussumgebung bewegen sich Nerze innerhalb von etwa 2 km entlang des Flusses und einige hundert Meter vom jeweiligen Flussufer entfernt. Bei gefrorenem Wasser und knappem Futter können die Tiere auch größere Strecken zurücklegen. Die meisten Aktivitäten werden nachts, morgens oder abends ausgeübt. Geeignete natürliche Rückzugsgebiete werden bis zu 85 % der Zeit genutzt, wenn Nahrung leicht zu finden ist.

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