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Empfehlung in Bezug auf Pelztiere
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)
Angenommen auf der 37. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. Juni 1999 *)
Präambel
Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen im Hinblick auf seine Verpflichtung nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; in dem Bewusstsein, dass zur Pelzproduktion gehaltene Tiere Arten angehören, die - im Gegensatz zu Tieren, die seit Tausenden von Generationen in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehalten werden - erst in jüngerer Zeit wirtschaftlich genutzt werden und weniger Gelegenheit haften, sich den Bedingungen auf Pelztierfarmen anzupassen;
im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;
in der Erwägung, dass Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie Gesundheit und Wohlbefinden von Pelztieren nicht beeinträchtigen dürfen;
in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse der verschiedenen Arten von Pelztieren, wozu auch der Ausdruck bestimmter Verhaltensweisen gehört, einige derzeit angewandte Haltungsmethoden oft nicht allen Bedürfnissen Rechnung getragen wird, die für das Wohlbefinden dieser Tiere wichtig sind;
in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung "anzupassen";
daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme anzupassen und zufriedenstellende neue Systeme zu entwickeln, damit diesen Bedürfnissen bei jeder Art, die in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehalten werden, Rechnung getragen werden kann;
in dem Bewusstsein, dass die grundlegenden Erfordernisse für Gesundheit und Wohlbefinden von Pelztieren in Tierhaltungen folgende sind:
sowie andere Erfordernisse, die durch Erfahrungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse später ermittelt werden können;
jedoch in dem Bewusstsein, dass die über die Tierschutzerfordernisse bei Pelztieren verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht für die Ausarbeitung genauer Bestimmungen für die Umsetzung aller in Kapitel 1 des Übereinkommens genannten Grundsätze ausreichen, hat daher beschlossen,
und hat die folgende Empfehlung in Bezug auf Pelztiere angenommen:
Allgemeine Bestimmungen
Biologische Merkmale der Pelztiere
Bei den Haltungsmethoden sollten die folgenden biologischen Merkmale der Arten berücksichtigt werden, da die in Pelztierfarmen gehaltenen Tiere die Merkmale von Tiefen in freier Wildbahn beibehalten.
(Stand: 04.12.2018)
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