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Empfehlung in Bezug auf Pekingenten (Anas platyrhynchos)
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)
Angenommen auf der 37. Sitzung des Ständigen Ausschusses am 22. Juni 1999 *)
Präambel
(1) Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen -
(2) im Hinblick auf seine Verpflichtung, nach Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und anzunehmen, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten eingehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 - des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten;
(3) ferner in Anbetracht der bestehenden Praxis bei der Anwendung der - in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze;
(4) in dem Bewusstsein, dass die Voraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere eine gute Betreuung, Haltungsmethoden, die den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen, sowie geeignete Umweltfaktoren sind, so dass die Bedingungen, unter denen Enten gehalten werden, ihren Bedürfnissen entsprechen in Bezug auf eine angemessene Ernährung und angemessene Fütterungsmethoden, auf Bewegungsfreiheit, physisches Wohlbefinden; in Bezug auf die Ausübung natürlichen Verhaltens wie Aufstehen, sich Hinlegen, die Einnahme von Ruhe- und Schlafpositionen, Flügelschlagen, Gehen und Laufen, Baden, Gefieder putzen, Futter und Wasser aufnehmen, Kot absetzen, angemessenen sozialen Kontakt und Eiablage; in Bezug auf den Schutz gegen ungünstige klimatische Bedingungen, Verletzungen, Angst und Leiden, Schädlingsbefall und Krankheit oder Verhaltensstörungen sowie andere wesentliche Bedürfnisse, die durch Praxis oder wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt werden können;
(5) in der Erwägung, dass Entwicklungen auf dem Gebiet der Züchtung und Biotechnologie Gesundheit und Wohlbefinden von Enten nicht beeinträchtigen dürfen;
(6) in dem Bewusstsein, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung zu überprüfen, wenn wichtige neue Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Willen geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, neue Techniken optimal zu nutzen, um sicherzustellen, dass den biologischen Bedürfnissen von Enten Rechnung getragen wird und Gesundheit und Wohlbefinden damit sichergestellt werden;
(7) in Anbetracht dessen, dass aus der Sicht feststehender Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die biologischen Bedürfnisse von Enten einige derzeit angewandte Haltungsmethoden oft wichtigen Bedürfnissen nicht gerecht werden und somit oft zu einem eingeschränkten Wohlbefinden dieser Tiere führen;
(8) in dem Bewusstsein, dass Umgebung und Betreuung den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen, anstatt zu versuchen, die Tiere der Umgebung z.B. durch Eingriffe "anzupassen";
(9) daher in Anbetracht dessen, dass ernsthafte und ständige Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vorhandenen Systeme und Methoden anzupassen und neue Haltungssysteme und -methoden in Einklang mit dem Übereinkommen zu entwickeln, damit den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen werden kann;
(10) in dem Bewusstsein, dass weitere Forschung über Gesundheit und Wohlbefinden von Enten gefördert werden sollte und dass die einschlägigen Bestimmungen der Empfehlung aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden sollen;
(11) hat die folgende Empfehlung in Bezug auf Pekingenten angenommen:
Allgemeine Bestimmungen
Aus freier Wildbahn stammende Enten dürfen nicht für landwirtschaftliche Zwecke gehalten werden.
Biologische Merkmale der Pekingente
In Bezug auf die Haltungsmethoden sollten die biologischen Merkmale der Pekingente berücksichtigt werden:
(Stand: 04.12.2018)
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