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Naturschutz, Tierschutz

Empfehlung für das Halten von Rindern
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen vom Ständigen Ausschuss auf dessen 17. Tagung am 21. November 1988

Präambel

Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden; in Anbetracht der Tatsache, dass im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die wesentlichen physiologischen und ethologischen Bedürfnisse von Rindern unablässige Bemühungen erforderlich sind, um sowohl vorhandene als auch künftige Haltungssysteme auf diese Bedürfnisse abzustimmen;

in dem Bewusstsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden bei Rindern darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die angewandten Haltungssysteme auf ihre physiologischen Bedürfnisse und Verhaltensmuster abgestimmt und entsprechende Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen Rinder gehalten werden, der Notwendigkeit

sowie
der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse gerecht werden, die gegebenenfalls aufgrund gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden können; besorgt angesichts der Möglichkeit, dass die Ergebnisse bestimmter Entwicklungen in der Biotechnologie die im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden von Rindern auftretenden Probleme noch verstärken könnten, und in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist sicherzustellen, dass diese Entwicklungen ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigen;

ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung erneut zu prüfen, wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Wunsch geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, die neuen Techniken optimal einzusetzen, um den Bedürfnissen der Rinder in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden gerecht zu werden hat folgende Empfehlung für das Halten von Rindern verabschiedet:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung gilt für alle Rinder in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.
  2. Im Sinne dieser Empfehlung gilt ein Tier unter 6 Monaten als Kalb.
  3. Besondere Bestimmungen, die in den Anhängen dieser Empfehlung enthalten sind, gelten als fester Bestandteil der Empfehlung.

Betreuung und Überprüfung der Rinder

Artikel 2

Die Tiere sind von einer ausreichenden Anzahl von Betreuern mit entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnissen über Rinder und die jeweiligen Haltungssysteme zu versorgen; die Betreuer müssen in der Lage sein festzustellen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck machen (einschließlich Verhaltensänderungen) und ob sich das gesamte Umfeld in einem der Erhaltung ihrer Gesundheit förderlichen Zustand befindet.

Artikel 3

  1. Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich gründlich überprüft werden; zu diesem Zweck muss bei Bedarf eine Lichtquelle zur Verfügung stehen. Angebundene Tiere sollten mindestens zweimal täglich gründlich überprüft werden. Diese Überprüfungen müssen unabhängig von automatischen Überwachungsanlagen erfolgen.
    In den Fällen, in denen technische Vorrichtungen zur Aufzeichnung von Daten wie Futteraufnahme, Milchqualität oder Körpertemperatur eingesetzt werden, sollten diese Geräte auch zur Überwachung des Gesundheitszustandes benutzt und die Informationen zweimal täglich überprüft werden.
  2. Bei der gründlichen Überprüfung der Tiere muss insbesondere auf ihre körperliche Verfassung, ihre Bewegungen und ihre Haltung, das Wiederkauen, den Zustand ihres Haarkleides, ihrer Haut, Augen und Ohren, ihres Schwanzes sowie ihrer Beine und Klauen geachtet werden. Gesunde Tiere weisen Lautäußerungen, Aktivitäten, Bewegungen und Körperhaltungen auf, die ihrem Alter, ihrem Geschlecht, ihrer Rasse oder ihrem physiologischen Zustand entsprechen. Dazu gehören: klare glänzende Augen, eine gute Haltung, ein sauberes und glänzendes Haarkleid, normale Klauen und Beine, ein normales Verhalten beim Fressen, Wiederkauen, Trinken, Saugen und Säugen, beim Aufstehen, Abliegen und Ruhen sowie ansonsten normale Bewegungen und Verhaltensweisen.
  3. Gründliche Überprüfung einer Herde bedeutet nicht, dass jedes Tier einzeln untersucht werden muss. Eine Einzeluntersuchung ist nur bei den Tieren vorzunehmen, bei denen die allgemeine Überprüfung ergibt, dass dies notwendig ist.

Artikel 4

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