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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung

Vom 25. November 2021
(BGBl. I Nr. 80 vom 30.11.2021 S. 4970)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tierschutzkommission, auf Grund

Artikel 1
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. "(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
  1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
  2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
  3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass

  1. für jeden Hund der Gruppe
    1. ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
    2. eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
  2. keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann."

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand" durch die Wörter "des Verhaltens oder des Gesundheitszustands" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten " § 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten".

b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 bis 4 vorangestellt:

"(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

  1. der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
  2. so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
  3. an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
  4. Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

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(Stand: 06.12.2021)

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