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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Vom 16. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 47 vom 20.12.2018 S. 2589)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 Buchstabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 18a, 20, 21, 23, 25, 28, 28a, 28b, 28c und 29, Nummer 28 auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 4, und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 28 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) neu gefasst worden ist, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden sind und von denen § 6 Absatz 1 Nummer 23 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung

(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht eingearbeitetund dient nur zur Information, da die Schweinepest-Verordnung durch Bekanntmachung vom 16.12.2018 S. 2594 neu gefasst wurde.) 

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2018 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14d wie folgt gefasst:

alt neu
" § 14d Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone".

2. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom 09.11.2018 S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Betriebs, der" durch die Wörter "Betriebs oder der Schlachtstätte, der oder die" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Betrieb, der" durch die Wörter "Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Betriebs" die Wörter "oder der dort genannten Schlachtstätte" eingefügt.

bbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "oder eine Schlachtstätte" eingefügt.

3. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. geeignete Maßnahmen zur
  1. Suche nach verendeten Wildschweinen oder
  2. verstärkten Bejagung von Wildschweinen durchzuführen haben,

".

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "oder" die Wörter "zur virologischen Untersuchung auf" eingefügt.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "Schweinepest oder" die Wörter "zur virologischen Untersuchung auf" eingefügt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
"b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben."

4. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1 und 2" ersetzt.

5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 entsprechend."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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