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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bundeswildschutzverordnung

Vom 28. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 26 vom 17.07.2018 S. 1159)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 36 Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b, 4 und 5 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557), Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2451) und Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 422 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Artikel 1

Die Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Verbote

(1) Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten Arten

  1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,
  2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie
  3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern.

Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere, an denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind

  1. Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,
  2. Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen sowie
  3. in der Natur aufgefundene tote Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.

(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere, die

  1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes erworben worden sind,
  2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes gelangt sind. Für Tiere der in Anlage 1 genannten Arten, die auf Grund einer lediglich zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat zulässigen Einfuhr in den Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes gelangt sind, gelten die Beschränkungen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stockente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere erforderlich ist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 sowie von den Verboten des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 zulassen, soweit dies

  1. für Zwecke der Forschung oder Lehre,
  2. zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oder
  3. aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren in geringen Mengen

erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.

" § 2 Verbote

(1) Es ist verboten,

  1. Tiere der in Anlage 1 Teil a genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere zu besitzen,
  2. Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere gewerbsmäßig anzukaufen, zu verkaufen oder zu tauschen,
  3. Tiere der in Anlage 1 Teil C genannten Arten
    1. über Nummer 2 hinaus sonst zu erwerben, über sie die tatsächliche Gewalt auszuüben oder sonst zu verwenden,
    2. abzugeben, zum Verkauf anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen,
    3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern,

soweit die Handlung nicht bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 verboten ist.

Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten sowie Vorschriften der Länder nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib bleiben unberührt.

(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere, an denen nach dem 8. November 1985 im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind

  1. Tiere oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,

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