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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
Vom 7. März 2018
(BGBl. I Nr. 8 vom 13.03.2018 S. 226)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1959), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Schutzmaßregeln
§§ 2 bis 14l".
b) Nach der den § 2a betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
" § 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen".
c) Die den § 3a betreffende Zeile wird durch die folgenden Zeilen ersetzt:
" § 3a Weitere behördliche Anordnungen
§ 3b Amtliche Untersuchungen".
d) Die den § 11c betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
" § 11c Seuchenausbruch in benachbartem Staat".
e) Die den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nummer 7 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
"7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen | |
Schweinepest bei Wildschweinen | 14a bis 14l |
a. bei Schweinepest | 14a bis 14c |
Gefährdeter Bezirk | 14a |
Notimpfung bei Wildschweinen | 14b |
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest | 14c |
b. bei Afrikanischer Schweinepest | 14d bis 14j |
Gefährdetes Gebiet und Pufferzone | 14d |
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest | 14e |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine | 14f |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse | 14g |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen | 14h |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse | 14i |
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte | 14j |
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest | 14k und 14l |
Tilgungsplan | 14k |
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat | 14l". |
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
" § 2b Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, mit denen ein Betrieb angefahren wurde, der sich in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2267 (ABl. L 324 vom 08.12.2017 S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb im Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reinigung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom 14.08.2008 S. 40) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich nach Verlassen des Betriebs, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, durchzuführen. Falls der Betrieb, der in einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
und jeweils spätestens bevor ein Betrieb erreicht wird, durchzuführen.
(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.
(Stand: 02.10.2019)
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