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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Vom 29. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 32 vom 02.07.2016 S. 1564)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nummer 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 23, des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie des § 38 Absatz 6, davon § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 20 Buchstabe a und b auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 2178) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 388 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden im abschließenden Satzteil die Wörter "hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1" durch die Wörter "hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert," ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "des Subtyps H5N1" durch die Wörter "der Subtypen H5 oder H7" ersetzt.

2. In § 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nicht ausschließlich in Ställen" gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
  1. die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
  2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
"Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
  1. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und
  2. die Örtlichkeit, an der die jeweilige Veranstaltung abgehalten wird, nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wird, es sei denn, die jeweilige Veranstaltung findet in geschlossenen Räumen statt.

Für den Veranstalter einer Geflügelausstellung, eines Geflügelmarktes oder einer Veranstaltung ähnlicher Art gilt § 3 entsprechend."

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
  1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
  2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
  1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die jeweilige Veranstaltung stattfindet, oder
  2. in einem Kreis gelegen ist, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vor der Veranstaltung" durch die Wörter "vor der jeweiligen Veranstaltung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. "(5) Die zuständige Behörde kann für
  1. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art anordnen, dass
    1. die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird,
    2. die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten, anderen gehaltenen Vögel als Enten und Gänse auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersucht werden,
    3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 die auf der jeweiligen Veranstaltung aufgestellten gehaltenen Vögel vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden,
  2. Enten und Gänse, die auf einer Geflügelausstellung aufgestellt werden sollen, eine Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus anordnen,

soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

d) In Absatz 5a wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

4.

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