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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Vom 27. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 29 vom 29.06.2016 S. 1480)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 Buchstabe b und c, Nummer 12, 15, Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "60 Tage" durch die Wörter "40 Tage" ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen. "(3) Der Tierhalter hat gegen BVDV durchgeführte Impfungen unmittelbar nach Abschluss der Impfungen in das Bestandsregister nach § 32 der Viehverkehrsverordnung unter Angabe
  1. der Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern,
  2. des Zeitpunktes der durchgeführten Impfungen sowie
  3. des verwendeten Impfstoffes einzutragen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Besitzer" wird durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

bbb) Die Wörter "sechsten Lebensmonats" werden durch die Wörter "ersten Lebensmonats" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

cc) Satz 4

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
  1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
  2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben sowie
  3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
"(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
  1. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
  2. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
  3. für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
  4. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder"Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;
  2. in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt. "(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1"Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

d) In Absatz 5 wird das Wort "Besitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

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