§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/9809 12 14
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. Nr. L 125 vom 27.04.1998 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 227/2013 (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine Kombination von geschleppten oder gezogenen Netzen mehr als eines Maschenöffnungsbereichs auf einer Fangreise verwendet,
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet,
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,
- entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,
- entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Netz in den dort genannten Regionen verwendet oder an Bord mitführt,
- entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,
- entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,
- entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,
- entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,
- entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,
- als Kapitän entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,
- entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,
- entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,
- entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord behält,
- entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,
- entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,
- entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
- entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,
- entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät einsetzt oder verwendet,
- entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,
- entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,
- entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,
- entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,
- entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder eine Sprotte an Bord behält oder
- entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.
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