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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Vom 17. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 5 vom 28.01.2014 S. 74)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5, 10, 11 Buchstabe a und c, Nummer 12, 15, 21, 23 und 25 bis 27, auch in Verbindung mit Absatz 2, und des § 26 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 werden

aa) die Wörter "in Ställen" durch die Wörter "in festen Stallgebäuden" und

bb) der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. Verenden:

der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Anforderungen an die Stallhaltung  " § 3 Anforderungen an die Stallhaltung und an die Auslaufhaltung".

b) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wer Schweine in einer Auslaufhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen, soweit der zuständigen Behörde diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen übermittelt worden sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "oder Schweinepest bei Hausschweinen" durch die Wörter ", Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder Schweinepest bei Hausschweinen" durch die Wörter ", Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

cc) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter "oder Schweinepest bei Hausschweinen" durch die Wörter ", Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche" ersetzt.

dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anstelle des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.  "Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
  1. des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
  2. des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,

für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei der Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)" durch die Angabe " § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tierbesitzer" durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Tierbesitzers" durch das Wort "Tierhalters" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 24c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "von Todesfällen von Schweinen" durch die Wörter "von verendeten Schweinen" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird das Wort "Todesfällen" durch die Wörter "Totgeburten oder Todesfällen" ersetzt.

ccc) Das Wort "Tierbesitzer" wird durch das Wort "Tierhalter" ersetzt.

ddd) Die Wörter "gemäß § 7 Abs. 1" werden durch die Wörter ", der den Bestand nach § 7 Absatz 1 betreut," ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schweinepest" die Wörter "und Afrikanische Schweinepest" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

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