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Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
Vom 17. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 4 vom 24.01.2014 S. 50)
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18,19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79b durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
(nicht eingebaut, da die Änderungen in der Neufassung mit dem Titel "Geflügel-Salmonellen- Verordnung" bereits berücksichtigt sind *)
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
"GflSalmoV - Geflügel-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten".
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Abschnitt 2 wird das Wort "Zuchtbetriebe" durch das Wort "Hühnerzuchtbetriebe" ersetzt.
b) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort "Aufzuchtbetriebe" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebe" ersetzt.
c) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort "Masthähnchenbetriebe"durch das Wort "Hähnchenmastbetriebe" ersetzt.
d) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:
"Abschnitt 6a
Putenbetriebe
§ 34a Betriebseigene Kontrollen
§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung
§ 34c Amtliche Untersuchung
§ 34d Maßregeln nach amtlicher Feststellung
§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln≪'.
e) In der Angabe zu Abschnitt 6 wird das Wort "Brütereien" durch das Wort "Hühnerbrütereien" ersetzt.
3. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Zuchtbetrieb" durch das Wort "Hühnerzuchtbetrieb" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Wort "Masthähnchenbetrieb" durch das Wort "Hähnchenmastbetrieb" ersetzt.
d) In Nummer 5 wird das Wort "Brüterei" durch das Wort "Hühnerbrüterei" ersetzt.
e) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a, 5b und 5c eingefügt:
"5a. Putenzuchtbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
5b. Putenmastbetrieb:
ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
5c. Putenbrüterei:
ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;".
f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "Salmonella Typhimurium," die Wörter "einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-," eingefügt.
g) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Hühner" die Wörter "oder Puten" eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Hühner" die Wörter "oder Puten" eingefügt.
5. In § 4 werden
a) die Wörter "eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei" und
b) die Wörter "eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes" durch die Wörter "eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallusgallus-Zuchtherden (ABl. Nr. L 61 vom 11.03.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,".
b) In Nummer 2 werden
aa) die Wörter "eines Aufzuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühneraufzuchtbetriebes" und
(Stand: 06.07.2018)
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