Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 8. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1207)
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7, 12, 19 und 20 und Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19, 20 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 26 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel". |
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Haltung von Geflügel". |
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich
|
b) In Satz 3 wird die Angabe "Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe "Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass
Auf Verlangen hat der Halter des auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die
|
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Rachentupfer oder Kloakentupfer" durch die Wörter "eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung" gestrichen.
d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
4. Im Abschnitt 2 wird die Überschrift des Unterabschnitts 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel". |
5. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Haltung von Geflügel
(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion