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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung

Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2131; 31.05.2011 S. 1002 11)



Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c in Verbindung mit Satz 2 und mit § 7 Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2 und § 29, jeweils auch in Verbindung mit § 79 Absatz 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 4 der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "dürfen" die Wörter "im Inland" eingefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und
  1. der Herkunftsbestand
    1. im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder
    2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist und das zu verbringende Rind
      aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass das Rind mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, oder,
      bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, die unter Angabe des Namens und der Anschrift des Bestandes und der Gültigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes bestätigt,
  2. begleitet wird oder
  3. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert wird.
"(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen Bestand verbracht werden, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden und der Herkunftsbestand
  1. ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet wird oder
  2. kein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem Verbringen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses abgesondert wird."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 11

(2) Die BVDV-Verordnung gilt mit Ablauf des 22. Juni 2011 an wieder in ihrer am 22. Dezember 2010 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Verordnung zur Änderung der Ersten-Verordnung der BVDV-Verordnung

Vom 31. Mai 2011
(BGBl. I. Nr. 26 vom 08.06.2011 S. 1002)



Auf Grund des § 17 b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mi § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 79 ABsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2 und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1

In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I. S. 2131 werden

1. Absatzbezeichnung "1" gestrichen und

2. Absatz 2

(2) Die BVDV-Verordnung gilt mit Ablauf des 22. Juni 2011 an wieder in ihrer am 22. Dezember 2010 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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