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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung

Vom 3. März 2010
(BGBl. Nr. 9 vom 08.03.2010 S. 198)


Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 4a, 7, 19 und 20, jeweils in Verbindung mit § 79b, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 und des § 76 Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008

§ 44 Kennzeichnung

§ 44a Equidenpass

§ 44b Verbot der Übernahme

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung".

b) Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die § 48 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

bb) Die § 49 betreffende Zeile wird gestrichen.

2. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt.

3. In § 27 Absatz 4 wird das Wort "(Transponder)" durch das Wort "(Ohrmarken-Transponder)" ersetzt.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "9. Juli 2005" durch die Angabe "31. Dezember 2009" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ohrmarken, Transponder oder Fußfesseln" durch die Wörter "Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (FußfesselTransponder), Ohrmarken oder Fußfesseln" ersetzt.

c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3, 3a, 3b und 3c ersetzt:

alt neu
  "(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
  1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
    1. aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
      aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a oder Nummer 3 Abschnitt a vorgeschriebenen Angaben enthält und
      bb) der im Falle der Codierung
      aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a und B Unterabschnitt a oder
      bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt a dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt a entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,
    2. aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a vorgeschriebenen Angaben enthält, oder
    3. aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,
  2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
    1. im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen
      aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
      bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
    2. im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen.

(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit

  1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und
  2. die Tätowierung von
    1. der zuständigen Behörde oder
    2. einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung

vorgenommen wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat die Züchtervereinigung die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren Vornahme zu unterrichten.

(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt a vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.

(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

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