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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Vom 2. Mai 2008
(BAnz. Nr. 67 vom 06.05.2008 S. 1599)


Auf Grund des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 23, dieser in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Abweichend von § 17c Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bedürfen die nachfolgend aufgeführten Impfstoffe zum Schutz empfänglicher Tiere vor der Blauzungenkrankheit, soweit die Impfstoffe ausschließlich inaktivierte Erreger enthalten und bei ihrer Herstellung nur Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, keiner Zulassung für das Inverkehrbringen und das Anwenden:

  1. BTVPUR Alsap 8 der Firma Merial,
  2. Zulvac 8 der Firma Fort Dodge,
  3. BLUEVAC-8 der Firma CZ Veterinaria.

Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "ein Tier," eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz (1) wird dem bisherigen Wortlaut vorangestellt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit tritt mit Ablauf des 6. November 2008 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

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(Stand: 24.03.2021)

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