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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung
zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung

Vom 10. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1452)


Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "monatlich" durch das Wort "vierteljährlich" ersetzt.

2. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie tritt mit Ablauf des 15. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.  "Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft."

3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4) wird in Spalte 1 in Zeile drei die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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