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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Vom 10. Juli 2006
(BGBl. I NR. 31 vom 13.07.2006 S. 1452)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 und 12, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbindung mit § 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "monatlich" durch das Wort "vierteljährlich" ersetzt.
2. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie tritt mit Ablauf des 15. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | "Sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft." |
3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4) wird in Spalte 1 in Zeile drei die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 24.03.2021)
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