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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 3. November 2004
(BGBl. Nr. 57 vom 09.11.2004 S. 2715)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis 4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "(Bundesministerium)" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben aa bis cc durch folgende Doppelbuchstaben aa bis dd ersetzt:
"aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und die zur Mast vorgesehenen männlichen Rinder regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind und
bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und
cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder,
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion und
bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen Reagenten, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von längstens zwölf Monaten mit negativem Ergebnis untersucht worden sind und
dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist, frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Verbringen,
aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden ist, oder".
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern "sechs Monaten)," die Wörter "die geimpften Rinder regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft worden sind und die Rinder" eingefügt.
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort "Rinder" die Wörter "zum gleichen Zeitpunkt" und nach der Angabe "21 Tagen" das Wort "blutserologisch" eingefügt sowie das abschließende Semikolon durch das Wort " , oder" ersetzt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und alle in der Absonderung befindlichen Rinder
zum gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen blutserologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht worden sind;".
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Reagent:
ein Rind, bei dem durch
a) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder
b) serologische Untersuchungsverfahren,
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden ist, Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion,
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Reagenten dauerhaft zu kennzeichnen sind."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen."
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung abhängig machen.
(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen."
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom
(Stand: 24.03.2021)
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