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WvGeflpestMonV - Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln
Vom 8. März 2016
(BGBl. Nr. 12 vom 16.03.2016 S. 449)
Gl.-Nr.: 7831-14-3
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Monitoring
(1) Die Länder führen jährlich in den Monaten September bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung bezeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht werden.
(2) Für die im Rahmen des Monitorings nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen sind
zu gewinnen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten.
(3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monitorings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittelten Subtypen des nachgewiesenen Virus.
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) |
Teil 1
Teil 2
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) |
Land | Mindestprobenzahl |
Baden-Württemberg | 170 |
Bayern | 750 |
Brandenburg | 100 |
Hamburg | 100 |
Hessen | 110 |
Mecklenburg-Vorpommern | 90 |
Niedersachsen | 750 |
Nordrhein-Westfalen | 750 |
Rheinland-Pfalz | 60 |
Sachsen | 70 |
Sachsen-Anhalt | 50 |
Schleswig-Holstein | 450 |
Thüringen | 50 |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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