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Regelwerk

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

Fassung vom 11. April 2001
(BGBl. I 2001 S. 604; 06.07.2007 S. 1262 07; 17.04.2014 S. 388 14; 29.03.2017 S. 626 17)



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
    1. virologische Untersuchung oder
    2. serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten

    nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;

  2. Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.

§ 2 Impfverbot

(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

  1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
  2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
    1. eine Untersuchung,
    2. eine Absonderung oder
    3. eine behördliche Beobachtung.

Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche

§ 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung 17

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

  1. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Er hat die Zahl der Schweine unter Angabe der verendeten und nachgeborenen Tiere schriftlich oder elektronisch  zu erfassen. Diese Kontrollaufzeichnung ist täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
  2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und. von Tierärzten betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
  3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden..
  4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
  5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Absatz 1 für benachbarte Betriebe oder sonstige Standorte mit Schweinehaltung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.

§ 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. Der Besitzer muss an den Zufahrten und Eingängen des Betriebes und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte Schilder ,mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Vesikuläre Schweinekrankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
  2. Der Besitzer muss sämtliche Schweine in geschlossenen Ställen absondern.
  3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen Personen, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer der Tiere muss die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, dass eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.

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