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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) *
Vom 22. August 2006
(BGBl II Nr. 23 vom 28.08.2006 S. 798)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;in dem Bewusstsein, dass jede Person die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und die Tatsache, dass sie leiden können, angemessen zu berücksichtigen;
von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu wahren;
überzeugt, dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden;
in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können;
jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Dauer des Transports von Tieren, einschließlich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im Allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte;
in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen die Vorgänge sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass Verletzungen und Stress auftreten, am höchsten ist;
in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können -
sind wie folgt übereingekommen:
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Arten
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf den internationalen Transport aller Wirbeltiere.
(2) Mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 9 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und c findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf den Transport
Artikel 3 Anwendung des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei wendet die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über den internationalen Transport von Tieren an und ist für eine wirksame Kontrolle und Aufsicht verantwortlich.
(2) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um ein wirksames Ausbildungssystem zu gewährleisten, das diesem Übereinkommen Rechnung trägt.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet transportiert werden, anzuwenden.
(4) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Unterstützung bei der Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere durch Informationsaustausch, Erörterung der Auslegung und Mitteilung von Problemen.
Artikel 4 Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens
(1) Die Tiere sind so zu transportieren, dass ihr Wohlbefinden, einschließlich ihrer Gesundheit, gewahrt wird.
(2) Die Tiere sind nach Möglichkeit unverzüglich zu ihrem Bestimmungsort zu transportieren.
(3) An den Kontrollstellen sind Tiersendungen vorrangig zu behandeln.
(4) Die Tiere werden nur festgehalten, wenn dies für ihr Wohlergehen oder für Zwecke der gesundheitspolizeilichen Kontrolle unbedingt notwendig ist. Werden die Tiere festgehalten, so sind geeignete Vorkehrungen für ihre Betreuung und, wenn erforderlich, für das Ausladen und ihre Unterbringung zu treffen.
(5) Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei wird sie sich von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen leiten lassen.
(6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung anderer Übereinkünfte über die gesundheitspolizeiliche und tierärztliche Kontrolle.
(7) Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu ergreifen.
Artikel 5 Genehmigung für Transportunternehmer
(Stand: 06.07.2018)
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