TierGesBußG - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union
Vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I vom 12.12.2024 Nr. 405) Gl.-Nr.: 7831-15
Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.
§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder
Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013
ein Heimtier verbringt,
entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,
entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.
§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung oder Ende der Tätigkeit informiert,
entgegen
Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,
Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder
Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
entgegen
Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder
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