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SchwPestMonV - Schweinepest-Monitoring-Verordnung
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
Vom 9. November 2016
(BGBl. I Nr. 53 vom 16.11.2016 S. 2518)
Gl.-Nr.: 7831-14-4
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Monitoring
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
sowie
durch.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
zu beachten.
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
zu untersuchen.
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung zu entnehmen,
mitzuteilen.
§ 3 Mitteilungen der Länder
Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr.
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest | Anlage (zu § 1 Absatz 4) |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
Land | Mindestprobenzahl Wildschwein |
Mindestprobenzahl Hausschwein |
Baden-Württemberg | 2586 | 1.190 |
Bayern | 3620 | 1.719 |
Berlin | 66 | 0 |
Brandenburg | 3334 | 610 |
Hessen | 2766 | 289 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2513 | 598 |
Niedersachsen | 2057 | 3440 |
Nordrhein-Westfalen | 1.178 | 2920 |
Rheinland-Pfalz | 2127 | 98 |
(Stand: 24.06.2022)
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