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Regelwerk

Rinder-Deckinfektionen-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3512,17.04.2014 S. 388 14)
Gl.-Nr.: 7831-1-40-5


I. Begriffsbestimmung

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung sind Deckinfektionen des Rindes die durch den Deckakt oder die künstliche Besamung übertragbaren Geschlechtskrankheiten des Rindes.

II. Schutzmaßregeln

A. Schutzmaßregeln gegen Trichomonadenseuche und Vibrionenseuche

1. Geltungsbereich

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für

  1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und
  2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.

(2) Bei einem Rind liegen vor:

  1. eine Deckinfektion, wenn
    1. in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder
    2. im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit

    der Erreger nachgewiesen ist;

  2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn
    1. ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,
    2. bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;
  3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn
    1. das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder
    2. bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,
      aa) die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder
      bb) durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.

2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 3

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

  1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
  2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
    1. Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
    2. die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
  3. sicherzustellen, dass
    1. die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
    2. Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
    3. abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
    4. die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
    5. bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.

3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer Deckinfektion

§ 4

Ist der Ausbruch einer Deckinfektion amtlich festgestellt, gilt § 3 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d entsprechend. Über Satz 1 hinaus hat der Tierhalter sicherzustellen, dass Samen seuchenkranker Bullen, der nach der letzten Untersuchung auf Erreger der Deckinfektionen mit negativem Ergebnis im Betrieb entnommen worden ist, unverzüglich unschädlich beseitigt wird.

§§ 5 und 6 (weggefallen)

§ 7

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.

4. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

§ 8

Ansteckungsverdächtige Rinder, die sich in nicht gesperrten Gehöften oder sonstigen Standorten befinden, unterliegen bis zur amtlichen Feststellung der Unverdächtigkeit (§ 10 Abs. 4) der behördlichen Beobachtung. Während dieses Zeitraumes dürfen diese Rinder aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, nur künstlich besamt und Bullen nicht zum Decken verwendet werden.

5. Desinfektion

§ 9

Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind

  1. zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
  2. Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
  3. Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,

zu reinigen und zu desinfizieren.

6. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 10

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Deckinfektion erloschen ist oder der Verdacht auf eine Deckinfektion sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Deckinfektion gilt als erloschen, wenn

  1. alle seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder entfernt worden sind oder die im Bestand verbliebenen seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder sich als unverdächtig nach Absatz 4 erwiesen haben und

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