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Hühner-Salmonellen-Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn 1
Vom 11. April 2001
(BGBl. I 2001 S. 544, 29.10.2001 S. 2785 Art. 368; 01.09.2005 S. 2618 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 06.04.200909 aufgehoben)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor
§ 2 Impfungen
(1) Der Inhaber eines Aufzuchtsbetriebes hat die Hühner seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen und den eingesetzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen. Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 3 Betriebseigene Kontrollen
(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil 1 Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch.
(2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Mitteilungspflicht
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des Inhabers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befasst worden ist.
§ 5 Amtliche Untersuchung
Bei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion nach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsabteilungen nach Anhang III Teil 1 Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an.
§ 6 Maßnahmen nach amtlicher Feststellung 05
(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersuchungen nach § 5 eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe der Sperre: Aus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebsabteilung dürfen nur verbracht werden
(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der Seuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Betriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist. Sie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Beseitigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Betriebsabteilung anordnen.
(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die ausgebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen Betriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, sind unschädlich zu beseitigen.
§ 7 Desinfektion
(1) Nach Entfernung der ,Hühner und der Eier aus den betroffenen Betriebsabteilungen muss der Besitzer die Stallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muss der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
§ 8 Aufhebung der Schutzmaßregeln
(1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die Salmonelleninfektion erloschen ist.
(2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn
§ 9 Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.
(2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 10 Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder 06
(1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die festgestellten Salmonella-Typen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 (Änderung anderer Vorschriften)
§ 13 (Neufassung anderer Vorschriften)
§ 14 (Inkrafttreten)
(Stand: 06.07.2018)
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