Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BVDV-Verordnung - Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
Vom 11. Dezember 2008
(BGBl. I Nr.59 vom 18.12.2008 S. 2461 Inkrafttreten; 04.10.2010 S. 1308 10; 04.10.2010 S. 1320aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7831-1-54-5
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Buchstaben a bis c.
§ 2 Impfungen
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfehlungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennummern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen.
§ 3 Untersuchungen
(1) Der Besitzer hat alle Rinder,
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, unverzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand eingestellt worden sind.
(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich, soweit eine Untersuchung auf BVDV vor dem 1. Januar 2011 durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen. Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten. Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
(4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.
(6) Der Besitzer eines Rindes hat
(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus einem Bestand verbracht und in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
§ 4 Verbringen von Rindern
(1) Rinder dürfen
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über das Ergebnis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten Untersuchung begleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht lesbarer Form verfügbar sein.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das unmittelbar ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Verbringen eines Rindes unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
(3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat vollendet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmenden Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit
(5) Rinder, die nach den Absätzen 2 bis 4 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich
(6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
§ 5 Schutzmaßregeln
(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 7 Weitergehende Maßnahmen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt | Anlage 1 (zu § 1) |
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, soweit die Rinder unverzüglich nach dem Einstellen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert worden sind.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4) |
Der Bestand (Die Bestände) 1)
des (der).....................................................................................................................
in.............................................Kreis...........................................................................
Land...........................................................................................................................
mit der..................................................(Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung) ist (sind) nach § 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate 2), sechs Monate 2), zwölf Monate 2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand................................................ 1) am............................................................
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt sind.
Stempel der zuständigen Behörde |
........................................................... (Unterschrift) |
ENDE | |
(Stand: 06.07.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion