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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Vom 14. März 2013
(eBAnz. vom 15.03.2013 V1; 12.07.2013 S. 2442 13 )
Die Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 14. März 2013 (BAnz AT 15.03.2013 V1) wird mit Ablauf des 20. Juli 2013aufgehoben. 13
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79 Absatz la, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79 Absatz 1a durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
festgestellt ist; |
"1. Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae festgestellt ist;". |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae."
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "labordiagnostisch" durch die Wörter "mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern zweifelhaft (Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/ EWG), so sind diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. | "Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
1. das betroffene Rind
2 . alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "dieser Untersuchung" durch die Wörter "der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
4. Nach § 4 wird folgende Vorschrift § 4a eingefügt:
" § 4a
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
§ 4 Satz 2 gilt entsprechend."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden
aa) in Buchstabe b das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt und bb) die Buchstaben c und d
(Stand: 24.03.2021)
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