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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom 6. November 2020
(BAnz. AT vom 09.11.2020 V1; 07.04.2021 S. 764 21)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 8, Nummer 20 Buchstabe a und b, Nummer 25 und Nummer 28, Nummer 28 auch in Verbindung mit Absatz 6, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und 4, des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung
§ 14d der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete Gebiet entsprechend. | "Für das gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung, einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, entsprechend gilt." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Zudem kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für das gefährdete Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, die sich in diesem Gebiet befinden, einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, anordnen. Die Anordnung der Tötung kann sich auch auf die Tötung aller Wildschweine, die sich in dem gefährdeten Gebiet oder in einem Teil dieses Gebiets befinden, erstrecken."
2. In Absatz 8 wird die Angabe "6" durch die Wörter "6 Satz 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 2 21
Inkrafttreten, Geltungsdauer der Änderung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 202102
ENDE |
(Stand: 21.04.2021)
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