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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit *

Vom 23. April 2007
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2007 S. 586; 22.10.2007 S. 2494 07)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "gezielte amtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfahren" durch die Wörter "gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. für Kartoffeln, die in klonalern Zusammenhang mit befallsverdächtigen Kartoffeln stehen, oder "1. für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder".

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen das in Anhang II Abschnitte 1 Nr. 1 und II der Richtlinie 98/57/EG "3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG."

3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Oberflächengewässer als befallen, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächenwasser der Schadorganismus festgestellt worden ist. "Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
(1) In der Sicherheitszone dürfen
  1. bei der Bakteriellen Ringfäule
    1. Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich anerkanntem Pflanzgut angebaut werden,
    2. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
    3. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden,
    4. Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden;
  2. bei der Schleimkrankheit
    1. an Kartoffeln
      aa) Kartoffeln nur unter Verwendung von amtlich anerkanntem oder unter amtlicher Überwachung erzeugtem und nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren amtlich untersuchtem Pflanzgut angebaut werden,
      bb) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
      cc) geerntete Pflanzkartoffeln nicht zusammen mit Speise- oder Wirtschaftskartoffeln gelagert werden,
    2. an Kartoffeln und Tomatenpflanzen Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln oder Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, bei denen wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist.

"(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem
  1. Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
  2. geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

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