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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit *
Vom 23. April 2007
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2007 S. 586; 22.10.2007 S. 2494 07)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "gezielte amtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfahren" durch die Wörter "gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für Kartoffeln, die in klonalern Zusammenhang mit befallsverdächtigen Kartoffeln stehen, oder | "1. für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder". |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen das in Anhang II Abschnitte 1 Nr. 1 und II der Richtlinie 98/57/EG | "3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG". |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG."
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Oberflächengewässer als befallen, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächenwasser der Schadorganismus festgestellt worden ist. | "Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
(1) In der Sicherheitszone dürfen
Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für Betriebe, bei denen wahrscheinlicher Befall nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b festgestellt worden ist. |
"(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem
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(Stand: 06.03.2021)
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