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Regelwerk

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

(von der FAO-Konferenz während ihrer 29. Sitzung im November 1997 angenommene neue überarbeitete Fassung)

Vom 19. August 2004
(BGBl. II Nr. 26 vom 25.08.2004 S. 1154)



Präambel

Die Vertragsparteien -

in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und bei der Verhütung ihrer internationalen Verbreitung, insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete;

in Anerkennung der Tatsache, dass pflanzengesundheitliche Maßnahmen fachlich gerechtfertigt und transparent sein sollen und nicht so angewendet werden sollen, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung insbesondere des internationalen Handels darstellen;

in dem Wunsch, eine enge Abstimmung der darauf abzielenden Maßnahmen sicherzustellen;

in dem Wunsch, einen Rahmen für die Entwicklung und Anwendung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Maßnahmen sowie für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards zu schaffen;

unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze zum Schutz der Gesundheit von Pflanzen, Menschen und Tieren sowie der Umwelt und

in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, wozu auch das Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmaßnahmen gehört -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I Ziele und Verpflichtungen

(1) Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und den von den Vertragsparteien aufgrund des Artikels XVI angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt unbeschadet aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte eingegangener Verpflichtungen die Verantwortung für die Erfüllung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet.

(3) Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen den Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, erfolgt nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

(4) Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmäßig halten, neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lager, Verpackung, Beförderungsmittel, Behälter, Erden und auf andere Organismen, Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.

Artikel II 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen:

"Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen" bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet - ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon -, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Maße vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmaßnahmen unterliegt;

"Kommission" bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Maßnahmen;

"gefährdetes Gebiet" bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt;

"Ansiedlung" bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen;

"harmonisierte pflanzengesundheitliche Maßnahmen" bezeichnet pflanzengesundheitliche Maßnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Normen festgelegt haben;

"internationale Standards" bezeichnet internationale Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden;

"Einschleppung" bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt;

"Schadorganismus" bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

"Risikoanalyse von Schadorganismen" bezeichnet den Vorgang der Bewertung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Maßnahmen;

"pflanzengesundheitliche Maßnahme" bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen;

"Pflanzenerzeugnisse" bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (einschließlich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;

"Pflanzen" bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, einschließlich Samen und Keimplasma;

"Quarantäneschadorganismus" bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unterliegt;

"regionale Standards" bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden;

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