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Regelwerk, Natuschutz, Pflanzenschutz

Richtlinie 5-1.1
Verfahren und Anforderungen an Saatgutbehandlungseinrichtungen zur Eintragung in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung - Teil 1

Vom 2. November 2023
(BAnz. AT vom 03.01.2024 B5)



(Bekanntmachung siehe =>)

Vorbemerkung

Das Julius Kühn-Institut (JKI) führt eine Liste für "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung", in der alle Saatgutbehandlungseinrichtungen aufgeführt werden, die erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die eingesetzte Prozesstechnik, Prozessabläufe und ihre Dokumentation erfüllen. Durch den optimalen Einsatz von zur Verfügung stehender Technik wird gewährleistet, dass die Freisetzung von Staub bei der Beizung, Lagerung und Beförderung des Saatguts auf ein Minimum reduziert wird.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilt in diesem Zusammenhang bei der Zulassung mittelspezifisch eine Anwendungsbestimmung, in der auf diese Liste verwiesen wird. Das Pflanzenschutzmittel darf mit dieser Anwendungsbestimmung dann nur in Saatgutbehandlungseinrichtungen eingesetzt werden, die in der oben genannten Liste aufgeführt sind.

Diese Richtlinie legt das Verfahren und die Anforderungen für die Listung qualitätsgesicherter Saatgutbehandlungseinrichtungen beim JKI fest. Diese Qualitätssicherung ist nicht mittelgebunden, sondern an die Kultur gebunden. Die Anforderungen der Checklisten (CL) gelten bei gelisteten Anlagen unabhängig von den vergebenen Anwendungsbestimmungen für alle zugelassenen Beizmittel innerhalb der beantragten Kultur. Ausnahme: Bei Getreidebeizmitteln ohne die Anwendungsbestimmung NT-699-x wird auf die jährliche Funktionsprüfung verzichtet (siehe Nummer 3.3.1).

Das Verfahren zur Prüfung von "Saatgutbehandlungseinrichtungen zur Beizung von Kleinstmengen für das Versuchswesen und die Pflanzenzüchtung" ist in der entsprechenden Checkliste festgelegt und weicht von der hier beschriebenen Prüfung ab.

1 Antrag zur Aufnahme in die "Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung"

1.1 Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Produktionsstätten in Deutschland können einen Antrag auf Listung beim JKI stellen.

1.2 Ein Antrag zur Aufnahme in die "Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" ist auf Formblatt JKI-AT 61-02/1 unter der Internetadresse: https://wissen.julius-kuehn.de/ mediaPublic/AT-Dokumente/01-Antraege-Richtlinien/Antrag-Beizstelle.pdf einzusehen und beim JKI schriftlich oder elektronisch zu stellen. Dabei sind die Fruchtarten sowie die zu prüfenden Beizgeräte zu nennen, für die eine Listung erfolgen soll.

1.3 Dem Antrag ist eine Prozessbeschreibung ( Nummer 3.1) und eine Anlagenbeschreibung, zum Beispiel Schemazeichnung, beizufügen.

1.4 Bei bereits erfolgter Zertifizierung/Prüfung durch vom JKI anerkannte Systeme für "Qualitätssicherungssysteme zur Staubminderung" (zum Beispiel SeedGuard, QSS-BeiZplus, LTZ) muss der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats/Bescheids beifügen. Das JKI entscheidet auf Basis der vorgelegten Dokumente, ob weitere Prüfungen notwendig sind. Mit dem Entzug des Zertifikats durch den Systemgeber/Rücknahme des Bescheids über die erfolgreiche Prüfung wird die Eintragung in die "Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" nach Versenden eines Löschungsbescheids gelöscht. Der Entzug des Zertifikats/die Rücknahme des Bescheids wird dem JKI durch den Systemgeber mitgeteilt. Bei erfolgreicher Rezertifizierung/Anschlussprüfung nach drei Jahren muss der Antragsteller erneut einen Antrag stellen und eine Kopie des Zertifikats/Bescheids beifügen oder mit dem Onlineantrag hochladen, um so die Listung wieder um drei Jahre zu verlängern. Der Antrag sollte vier Wochen vor Ablauf der Listung (Datum Bescheid plus drei Jahre) beim JKI eintreffen. Erfolgt drei Jahre nach Eintragung kein erneuter Antrag, wird die Saatgutbehandlungseinrichtung nach Versenden eines Löschungsbescheids aus der JKI-Liste gelöscht. Die Eintragung einer nicht gelisteten Anlage ist gebührenpflichtig nach der besonderen Gebührenverordnung-BMEL.

2 Durchführung der Prüfung durch das JKI

2.1 Das JKI prüft die eingereichte Prozessbeschreibung auf Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3.1. Die Saatgutbehandlungseinrichtung wird anschließend im Rahmen eines Ortstermins auf Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 3.2 bis 3.16 anhand der Checklisten für Saatgutbehandlungseinrichtungen (www.juliuskuehn.de/listen) für die beantragten Fruchtarten durch das JKI überprüft. Sofern eine Saatgutbehandlungseinrichtung für mehrere Fruchtarten einen Antrag auf Listung gestellt hat, erfolgt die Prüfung für alle Prozesse an einem Termin. Für die Demonstration der Funktionsfähigkeit der Anlage während der Prüfung ist eine auf die Kulturart/das Beizgerät abgestimmte Menge zu beizen. Der Prüfer/Auditor entscheidet selbst über die Menge. Der praxisübliche Betrieb der Anlage ist zu präsentieren. Das Beizergebnis muss repräsentativ beurteilt werden. Umbaumaßnahmen an der Anlage müssen vor der Vor-Ort-Prüfung abgeschlossen sein.

2.2 Für die erstmalige Eintragung muss mindestens das Ergebnis einer Probebeizung (Heubach/Beizgrad) vorliegen. Die entsprechenden Grenzwerte müssen eingehalten werden. Hierbei ist ein Mittel ohne NT699-x zu wählen.

2.3 Die Kriterien sind in den Checklisten mit ihrer Wertigkeit dargestellt.

2.4

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